Bankrott

(ital.: banca rotta = zerschlagene Bank); Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Gleichzeitig eine Konkursstraftat, wenn der Schuldner bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit bestimmte verschleiernde Handlungen vornimmt.

(ital.: Bankbruch), Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern, führt i.d. R. zum Konkurs u. kann unter gewissen Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens gg. den Schuldner wegen Konkursverbrechen, -vergehen führen.

(banca [F.] rotta [italienisch] zerbrochene Bank) ist das Unvermögen eines Schuldners, seine Gläubiger zu befriedigen. Wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit bestimmte verschleiernde Handlungen vornimmt, ist im Strafrecht wegen B. zu bestrafen (§§ 283f. StGB). Verfahrensmäßig angemessene Folge der Zahlungsunfähigkeit ist das Insolvenzverfahren. Lit.: Schlächter, E., Der Grenzbereich zwischen Bankrottdelikten und unternehmerischen Fehlentscheidungen, 1977

, Strafrecht: Insolvenzstraftat (§ 283 StGB), die bei Überschuldung, drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit bestimmte die Gläubiger benachteiligende Handlungen bestraft; nach Abs. 6 ist die Bestrafung dieser Handlungen aber an die objektive Strafbarkeitsbedingung geknüpft, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse nicht eröffnet wurde. § 283 a StGB erweitert den Strafrahmen durch Regelbeispiele, etwa bei Handeln aus Gewinnsucht.

(ital. banca rotta = zerschlagene Wechselbank) bedeutet Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann er wegen (einfachen oder betrügerischen) B. strafbar sein; s. Insolvenzstraftaten. S. ferner Staatsbankrott.




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