Bauhandwerker

Unternehmer i. S. d. §§ 631 ff. BGB. Der werkvertraglich geschuldete Leistungserfolg bezieht sich auf Errichtung, Sanierung oder Umbau eines Bauvorhabens. Bei Baubetreuungsverträgen bzw. Bauträgerverträgen werden Bauhandwerker zumeist als Subunternehmer eingeschaltet.
Die Ansprüche des Bauhandwerkers wegen der Lieferung mangelhaften Materials richten sich nach Kaufrecht. Sie verjähren in der fünfjährigen Frist des § 438 Abs. 1 Nr.2 lit. b) BGB, wenn das Material seiner üblichen Verwendung entsprechend für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.




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