Bauordnungsrecht

ist das Recht der Gefahrenabwehr im Bauwesen. Es umfasst auch das Baugestaltungsrecht, das die ästhetische Ausgestaltung baulicher Anlagen nach dem Maßstab des ästhetischen Empfindens des Durchschnittsmenschen regelt. Das B. geht von der Baufreiheit aus, schreibt aber für die praktisch wichtigsten Fälle eine Baugenehmigung vor. Lit.: Volpert, R., Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 2003; Handbuch Bauordnungsrecht, hg. v. Reichel, G. /Schulte, B., 2004

als Sonderordnungsrecht landesgesetzlich in den Landesbauordnungen (LBauO) geregelt. Der Vollzug fällt in die Verwaltungskompetenz
der Länder, die sich dazu in der Regel der Kreisorgane (Landrat/Oberkreisdirektor) als Bauaufsichtsbehörden
bedienen. Das materielle Bauordnungsrecht befasst
sich mit den sicherheitsrechtlichen Anforderungen an künftige und bestehende bauliche Anlagen. Neben
Einzelaussagen (z. B. Grenzabstand, Standsicherheit) enthalten alle LBauO mit § 3 eine (subsidiäre) Generalklausel. Das formelle Bauordnungsrecht beinhaltet insbesondere die überwachungsrechtlichen Instrumentarien (Bauaufsicht).

Baurecht, Baugenehmigung, Bauordnungen.




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