Beamtenstatusgesetz

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Abk. BeamtStG) vom 17. 6. 2008 (BGBl. I S. 1010), das im Wesentlichen am 1. 4. 2009 in Kraft getreten ist. Nachdem durch das Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes vom 28. 8. 2006 (BGBl. I S. 2034), sog. Föderalismusreform, die bisherige Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 GG abgeschafft wurde, war die Grundlage für das bislang geltende Beamtenrechtsrahmengesetz weggefallen. An die Stelle der Rahmenkompetenz ist eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG getreten. Diese umfasst nur noch die (grundlegenden) Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder und Kommunen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bund durch das Beamtenstatusgesetz Gebrauch gemacht und Regelungen für folgende Bereiche getroffen: Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 3 ff. u. §§ 21 ff. BeamtStG), länderübergreifender Wechsel und Wechsel von den Ländern in die Bundesverwaltung (§§ 13 ff. BeamtStG), grundlegende Pflichten und Rechte des Beamten (§§ 33 ff. BeamtStG), Rechtweg (§ 54 BeamtStG) sowie Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall (§§ 55 ff. BeamtStG), die Verwendung im Ausland (§ 60 BeamtStG) und für wissenschaftliches Hochschulpersonal (§ 61 BeamtStG). Insbesondere regelt das BeamStG nur noch den länderübergreifenden Personalwechsel (§ 13 BeamtStG), sodass z. B. die Regelung einer landesinternen Abordnung oder Versetzung dem Landesbeamtenrecht vorbehalten ist.
Das BeamtStG gilt nur für die Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts (§ 1 BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt hingegen das Bundesbeamtengesetz (BBG), das durch das Gesetz vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160) zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts umfassend novelliert worden ist (Dienstrechtsneuordnungsgesetz — DNeuG).
Beamtenrecht.




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