Beeidigung

Vor Gericht können Zeugen aufgefordert werden, ihre Aussage durch Abgabe eines Eides zu bekräftigen. Im Strafverfahren spielen die Beeidigungen eine gewisse Rolle. In zivilrechtlichen Streitigkeiten kommen sie kaum vor. Es ist auch fast unsinnig zu meinen, jemand würde, nachdem er schon eine unbeeidigte Aussage gemacht hatte, vor der Beeidigung dieser Aussage deshalb zurückschrecken, weil er gelogen hatte. Lässt man dagegen die Zeugenaussage auch noch beeidigen, so erhält sie noch besonderes Gewicht, sofern der Richter überhaupt eine entsprechende Beeidigung vornimmt. Der Richter ist allerdings gehalten, bei der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung für die Wahrheitspflicht der Zeugenaussage auch darauf hinzuweisen, dass eine eventuelle Eidesleistung in Frage kommen kann und, dass auf Falscheid ganz erhebliche Strafen stehen. Ansonsten ist in Zivilsachen die Beeidigungsmöglichkeit vorwiegend theoretischer Natur.

Vereidigung.

Vereidigung

Begriff der ZPO für die Vereidigung.

bezieht sich begrifflich nach dem (uneinheitlichen) Sprachgebrauch der Gesetze sowohl auf Personen als auf Aussagen und Gutachtenerstattung, Vereidigung hingegen nur auf eine Person. B. ist in vielfacher Weise vorgesehen, insbes. für Zeugen, Sachverständige, Parteien (Parteivernehmung), Dolmetscher; vereidigt werden auch Beamte und Richter. Die Eidesnorm ist je nach dem Gegenstand der Eidesleistung im Gesetz wörtlich vorgeschrieben, z. B. für Zeugen (§ 392 ZPO, § 64 StPO), Sachverständige (§ 410 ZPO, § 79 StPO), Parteien (§ 452 ZPO), Richter (§ 38 DRiG), Dolmetscher (§ 189 GVG). Über die B. von Zeugen sowie über die Fassung der Eidesformel s. jeweils dort. Im Strafprozess werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält (§ 59 I StPO). Die Beeidigung entfällt nach § 60 StPO bei Minderjährigen und Tatbeteiligten. In den anderen Verfahrensarten wird der Zeuge meist uneidlich vernommen, bei Verzicht der Parteien immer, sonst nach Ermessen des Gerichts (§ 391 ZPO, § 98 VwGO), im Sozialgerichtsverfahren eidlich nur, wenn notwendig (§ 118 II SGG). Für das Verfahren bei der Abnahme von Eiden im Zivilprozess, der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, im Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitverfahren gelten die §§ 478-484 ZPO. Der Eid kann nur in bestimmten Fällen verweigert werden (Eidesverweigerung). Falsche Eide sind strafbar (Falscheid, Meineid).




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