Beeinflussung der Rechtspflege

durch Presseberichte, Stellungnahmen in der Öffentlichkeit u. dgl. vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens ist nach geltendem Recht in der BRep. nicht strafbar (wohl aber z. B. in Großbritannien, sog. contempt of court). Mit Strafe bedroht ist lediglich das Veröffentlichen einer Anklageschrift oder anderer amtlicher Strafprozessunterlagen, z. B. eines Haftbefehls, vor der Verhandlung oder dem Verfahrensabschluss (§ 353 d Nr. 3 StGB; gilt auch für Bußgeld- und Disziplinarverfahren) sowie das missbräuchliche Unternehmen einer B. von Soldaten, die als Organe der Rechtspflege tätig sind, durch Vorgesetzte (§ 37 WStG). S. a. Unabhängigkeit des Richters.




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