Befreiungsanspruch

Freistellungsanspruch

(Freistellungsanspruch, Exnexuation): Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit. Gesetzlich geregelt sind die Befreiungsansprüche als Sonderfall des Aufwendungsersatzanspruchs (§ 257 BGB), bei der Schuldübernahme vor Genehmigung des Gläubigers (§415 Abs. 3 BGB), des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB) und des Bürgen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 775 BGB). Darüber hinaus kann sich ein Befreiungsanspruch aber auch im Schadensersatzrecht aus dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) ergeben.
Wie der Befreiungsschuldner die Befreiung vornimmt, steht ihm grundsätzlich frei. In Betracht kommen etwa Leistung an den Drittgläubiger (1 267 Abs. 1 S.1 BGB), befreiende Schuldübernahme (1414 BGB), Aufrechnung (§ 398 BGB), Abfindung der Drittgläubiger o. A. Soweit die Verbindlichkeit, von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist, kann der Befreiungsschuldner dem Befreiungsgläubiger statt (vorfristiger) Befreiung auch zunächst nur Sicherheit leisten (§§ 257 S.2, 738 Abs. 1 S.3, 775 Abs. 2 BGB, allg. Rechtsgrundsatz).




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