Befristung

Insbesondere im Arbeits- und Mietrecht kommen befristete Verträge vor. Grundsätzlich sind sowohl befristete Arbeitsverträge wie auch befristete Mietverträge gesetzlich zugelassen. Im Rahmen des Arbeitsrechts kann allerdings dann kein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, wenn hierfür kein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt und offensichtlich nur die Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden sollen. Will der Arbeitnehmer selbst nur einen befristeten Arbeitsvertrag, so steht dem selbstverständlich nichts entgegen. Auch für die Probezeit sind befristete Arbeitsverträge ausdrücklich zugelassen, wobei in den meisten Fällen die Dauer der Erprobung 6 Monate nicht überschreiten darf. Nur bei ganz besonderen Berufsgruppen, wie im Bereich der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit, können längere Probezeiten anfallen. Werden nur vorübergehende Aufgaben wahrgenommen, so können ebenfalls befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden, wie insbesondere sogenannte Aushilfsarbeitsverhältnisse. In bestimmten Branchen sind befristete Arbeitsverträge üblich, wie insbesondere bei Musikern, Schauspielern oder Sängern. Auch im Bereich des wissenschaftlichen Personals haben sich befristete Arbeitsverträge eingebürgert. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch durch Fristablauf und braucht nicht besonders gekündigt zu werden.
Auch Mietverhältnisse über Wohnraum können auf eine bestimmte Zeit eingegangen werden. Diese Mietverträge müssen allerdings eine Verlängerungsklausel enthalten, in der bestimmt ist, dass das Mietverhältnis verlängert wird, wenn es nicht nach den Vorschriften über den Wohnraumkündigungsschutz gekündigt wird. Eine Kündigung wegen Mieterhöhung ist auch bei befristetem Mietverhältnis unzulässig.
Bei Mietverhältnissen über Wohnraum auf bestimmte Zeit kann der Mieter spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter erklären, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. Wichtig ist also bei befristeten Wohnraummietverträgen, dass der Mieter rechtzeitig an dieses Verlangen auf Fortsetzung des Mietverhältnisses denkt und die entsprechende Erklärung gegenüber dem Vermieter abgibt. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses in diesem Sinne kann nur dann nicht verlangt werden, wenn das Mietverhältnis für nicht mehr als 5 Jahre eingegangen ist und der Vermieter selbst oder zu ihm gehörende Personen, die vermietete Wohnung nutzen wollen oder, wenn das Gebäude z. B. abgerissen wird, damit auf dem Grund und Boden neue Häuser gebaut werden können. Der Vermieter muss die entsprechende Absicht dem Mieter bereits bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt haben und er muss ihm 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitteilen, dass die genannte Verwendungsabsicht immer noch besteht.

(§ 163 BGB) ist die Nebenbestimmung zu einem Rechtsgeschäft, die dessen Wirkungen in ihrem Beginn oder ihrem Ende von einem gewissen Termin (Zeitbestimmung) abhängig macht, wobei die Übergänge zur Bedingung fließend sind.

Bestimmung eines in der Zukunft liegenden Zeitpunktes, zu welchem die Wirkung einer Rechtshandlung (z. B. Verwaltungsakt, Rechtsgeschäft) eintreten oder wegfallen soll. B. geht i. Gegensatz zur Bedingung von einem gewissen künftigen Ereignis aus, das nicht kalendermässig festgelegt zu sein braucht. Betagung.

ist die Nebenbestimmung eines Rechtsgeschäfts, die dessen Wirkungen in ihrem Beginn oder ihrem Ende von einem gewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht (§ 163 BGB, Zeitbestimmung). Bei Zweifeln über ihren Inhalt sind allgemeine Auslegungsregeln anzuwenden. Im Verwaltungsrecht kann eine B. einen Verwaltungsakt betreffen und ist dann nur zusammen mit diesem angreifbar. Lit.: Biebl, J., Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht, 2004

(Zeitbestimmung): Zivilrecht: in einem Rechtsgeschäft enthaltene (Neben-)Bestimmung, die eine Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen gewissen Ereignis d. R. dem Erreichen eines Termins, bei anderen Ereignissen kann die Abgrenzung zur Bedingung schwierig sein) entweder als Anfangs- oder als Endtermin — abhängig macht. Für Eintritt bzw. Fortfall der Wirkung des befristeten Geschäfts und für den Schutz der Parteien während des Schwebezustandes gelten die Vorschriften der §§ 158, 160, 161 BGB für die Bedingung entsprechend (§ 163 BGB).
Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte sind i. d. R. auch befristungsfeindlich (vgl. ausdrücklich §§388, 925 Abs. 2, 1311, 1594 Abs. 3, 1626b Abs. 1, 1750 Abs. 2, 1752 Abs. 2, 1947, 2180 Abs. 2, 2202 Abs. 2 BGB) mit Ausnahme der Kündigung, die regelmäßig unter Fristsetzung erfolgt. Soweit für Dauerschuldverhältnisse ein besonderer gesetzlicher Bestandsschutz gilt, darf dieser nicht durch die Vereinbarung einer Befristung umgangen werden; das Rechtsverhältnis gilt dann ggf. unbefristet (so für das Wohnraummietverhältnis § 575 Abs. 1 S. 2 BGB und für das Arbeitsverhältnis § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Verwaltungsrecht: Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.

Zeitbestimmung.




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