Begründetheit

ist im Prozeßrecht die inhaltliche Entscheidung über den vom Kläger der Klage zugrunde gelegten Streitgegenstand. Eine Klage ist begründet, wenn ihr Tatsachen zugrunde gelegt werden, die den Klageantrag rechtfertigen. Tritt das Gericht nach Bejahung der Zulässigkeit in die Begründetheitsprüfung ein, ergeht ein stattgebendes oder abweisendes Sachurteil, das der materiellen Rechtskraft fähig ist, § 322 ZPO.

ist die Bewertung des Inhalts eines Antrags als durch überzeugende Gründe gerechtfertigt. Eine Klage ist im Verfahrensrecht begründet, wenn die vom Kläger behaupteten und bewiesenen oder vom Beklagten nicht bestrittenen Tatsachen den Tatbestand des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechtssatzes erfüllen, ohne dass für den Beklagten ein Gegenrecht besteht. Ein Gegensatz zur B. ist die Zulässigkeit. Lit.: Sauer, //., Die Reihenfolge der Prüfung, 1974; Schmidt, R., Verwaltungsprozessrecht, 10. A. 2006

Voraussetzung für den Erlass eines den Klageantrag stattgebenden Urteils. Sie erfordert, dass für das Urteil von Tatsachen ausgegangen werden darf (weil diese wirksam von den Parteien in den Prozess eingebracht wurden und unstreitig sind oder als erwiesen erachtet werden dürfen), die den Klageantrag rechtfertigen. Fehlt es hieran, ist die Klage durch
Sachurteil als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit.




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