Behörden

sind allgemein in den Organismus der Verwaltung des Staates (oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentl. Rechts) eingeordnete organisatorische Einheiten von Personen und sächlichen Mitteln, die - mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet - dazu berufen sind, unter öffentl. Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. BVerfGE 10, 48). Nach § 1 IV VwVfG ist B. im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahrnimmt. Dieser Begriff ist bewusst weit gefasst, um möglichst umfassende Rechtskontrolle zu gewährleisten. Er sieht von organisationsrechtlichen Erfordernissen ab, so dass auch Personen des Privatrechts darunter fallen können, soweit sie öff.-rechtlich tätig werden (z. B. beliehene Unternehmer, u. U. auch Privatschulen). Keine B. sind die Träger der öffentlichen Verwaltung, also der Staat oder die sonstige juristische Person selbst (sie sind keine B., sondern haben B.); ebenso wenig die Volksvertretungen als solche (aber ihre Verwaltung) und die Gerichte als solche (sie haben aber Verwaltungsabteilungen, die insoweit B. gleichstehen). Die B. ist eine personelle und sachliche Gesamtheit; B. „abteilungen“ sind selbst keine B. Die Behördenorganisation (Verwaltungsbehörden - Aufbau) ist zumeist durch Gesetz oder RechtsVO geregelt, in geringerem Umfang durch Verwaltungs-(Organisations)vorschriften.

Teil der Verwaltung, der von anderen Teilen organisatorisch abgegrenzt ist. Regeln dafür gibt es nicht. Es bleibt der Verwaltung überlassen, welche Aufgaben sie welchen Behörden übertragen will.

sachlich und personell abgegrenzter Teil einer Verwaltungsorganisation, dem (i. d. R. durch G) ein bestimmter Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich zugewiesen ist. Justizbehörde.

. Eine B. ist eine in den Organismus der Staatsverwaltung (oder einer sonstigen juristischen Person des öfftl. Rechts) eingeordnete organisatorische Einheit von Personen u. sächlichen
Mitteln, die - mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet - dazu berufen ist, unter öfftl. Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Durch die B. als handelndes Organ wird der Staat oder ein sonstiger Träger öfftl. Verwaltung nach aussen vertreten. Staatsbehörden (z. B. Ministerien) gliedern sich zumeist in Abteilungen, diese wiederum in Referate. Innerhalb der Behördenhierarchie wird zwischen obersten, oberen, mittleren u. unteren B. unterschieden (Verwaltung, öffentliche). Die B. ist vom Amt zu unterscheiden, das die Amtsstelle oder den Dienstposten eines Bediensteten u. damit dessen institutioneil bestimmten konkreten Aufgaben- u. Pflichtenkreis bezeichnet. Allerdings dient das Wort "Amt" nicht selten dazu, eine Behörde (z. B. Auswärtiges Amt, Bundeskanzleramt, Landratsamt) oder, vor allem in der Kommunalverwaltung, die Abteilung einer Behörde (Ordnungsamt, Sozialamt) zu benennen.

Im Sozialrecht:

Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahmimmt (§ 1 Abs. 2 SGB X). Behörden sind z.B. die Krankenkassen, die Versicherungsämter und die kassenärztlichen Vereinigungen.

ist die organisatorisch - nicht jedoch auch rechtlich - selbständige Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG, z. B. auch der beliehene Unternehmer, die Privatschule, nicht die juristische Person selbst, nicht das Gericht, nicht die bloße Abteilung einer B.). Die B. ist ein Organ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht jedoch diese selbst. Sie kann nur ausnahmsweise als solche verklagt werden. Öffentliche B. ist im Zivilprozessrecht (§415 ZPO) eine Einrichtung, die auf dem am Ort der Ausstellung einer Urkunde geltenden öffentlichen Recht beruht und nach ihrer Organisation von einzelnen Beamten unabhängig ist. Im Strafrecht (§ 11 I Nr. 7 StGB) ist B. auch ein Gericht. Lit.: Püttner, G., Verwaltungslehre, 3. A. 2000

Zu unterscheiden sind der organisationsrechtliche und der verfahrensrechtliche Behördenbegriff. Im organisationsrechtlichen Sinne sind Behörden alle in die Verwaltungshierarchie des Staates eingeordneten, selbstständigen und eigenverantwortlichen Organe des Staates oder seiner Untereinheiten, also diejenigen, die nach außen hin für den Verwaltungsträger handeln. Im verfahrensrechtlichen Sinne sind Behörden nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 VwVfG des Bundes alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dazu gehört auch der Beliehene.




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