Beifahrer

Abbiegen, Arbeitszeit, Gast, Gefälligkeitsfahrt, Toter Winkel. Beifahrer sind Personen, die den Fahrer zu seiner Ablösung oder zu Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, im wörtlichen Sinne ist dies jeder auf dem Beifahrersitz mitfahrende Insasse eines Kraftfahrzeugs. Betrunkene Beifahrer können die Fahrsicherheit beeinträchtigen. Bei Verkehrsunfällen kann der Beifahrer unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Mitnahme eines Beifahrers ist auch für schwere Lastzüge grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Nur in besonderen Ausnahmefällen fordert die Rechtsprechung die Sicherung durch eine Begleitperson. Solche Fälle sind z.B.: Einbiegen eines Langholzfuhrwerks in eine verkehrsreiche Straße bei Dunkelheit wie überhaupt bei ungewöhnlichen, riskanten Einbiege-, Wende- oder Ausfahrtmanövern. Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein. Der Beifahrer ist hier ebenfalls Verkehrsteilnehmer und muß daher fahrtüchtig sein.

wird i. d. R. derjenige Mitfahrer genannt, der im Fahrzeug mitfährt, um den Kraftfahrzeugführer nach einer bestimmten Fahrzeit am Steuer abzulösen, (so vor allem im Fernverkehr) oder die Aufgabe hat, den Kraftfahrzeugführer zu unterstützen (sei es, um den richtigen Weg zu finden oder Lade- und Hilfsarbeiten auszuführen). Beifahrer in diesem Sinne haben Schichtenbücher zu führen (ausgenommen Beifahrer von Pkw, von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit Haltestellenabstand von durchschnittlich nicht mehr als 3 km, im Nahverkehr, wenn Arbeitsschicht anderweitig überbracht wird); §§ 1, 5, 8 SchichtenbuchVO, BGBl. I 65. Löst ein Beifahrer den Führer zeitweise am Steuer ab, hat er ausserdem nach § 15a StVZO ein Fahrtenbuch zu führen, in dem die Lenkzeit vermerkt werden muss.

Den B. eines Fahrzeugs, insbes. eines Lkw, Lieferwagens usw., kann als Verkehrsteilnehmer nach § 1 StVO selbständig die Pflicht treffen, sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder unnötig behindert oder belästigt werden. Dies jedenfalls dann, wenn er nicht nur Insasse des Fz ist, sondern auf die Tätigkeit des Fahrers unmittelbar unterstützend einwirkt; aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich i. d. R. die Pflicht hierzu z. B. durch Beobachten des Verkehrs usw. Der B. kann dann für Verkehrsverstöße neben dem Fahrer zivil- und strafrechtlich verantwortlich sein. Zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes bei 2‰ Blutalkoholgehalt s. BGH NJW 1976, 801. S. a. Soziusfahrer.

B. i. S. der Schutzvorschriften für das Fahrpersonal sind Personen, die einen Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten (Kraftfahrer).




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