Belastungserprobung

Im Sozialrecht :

Belastungserprobung bezeichnet Massnahmen zur Feststellung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit des Betroffenen. Mit ihr soll die Arbeitsfähigkeit für die bisherige berufliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der in dieser geltenden spezifischen Anforderungen überprüft werden. Die Belastungserprobung gehört zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) der gesetzlichen Krankenversicherung (§42 SGB V), der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII), der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 1 SGB VI) und der Sozialhilfe (§54 Abs. 1 SGB XII). In der sozialen Entschädigung ist die Belastungserprobung eine der Leistungen der Heilbehandlung (§§10 Abs. 1, 11 Abs. 1 S.l Nr.9 BVG) und der Krankenbehandlung (§§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BVG). Die Teilnahme eines Arbeitslosen an einer Massnahme der Belastungserprobung schliesst seine Verfügbarkeit nicht aus (§ 120 Abs. 1 S. 1 SGB III), so dass er - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - auch während der Massnahme Arbeitslosengeld erhalten kann. Arbeitserprobung

Maßnahme zur Feststellung des Leistungsvermögens im Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen. Bedeutsam u. a. im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Abklärung, ob weiterhin krankheitsbedingt Arbeitsunfähigkeit vorliegt bzw. aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeitsaufnahme derzeit noch nicht in Betracht kommt, vgl. § 42 SGB V. Ebenso ist im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als medizinische Leistung zur Rehabilitation die Belastungserprobung in § 15 Abs. 1 SGB VI geregelt. Bei der Belastungserprobung, die regelmäßig zum Abschluss einer medizinischen Rehabilitation vorgesehen ist, ergeben sich Überschneidungen mit der Berufsfindung und der Erprobung für die Fortsetzung bisher erbrachter Arbeiten. Die Belastungserprobung ist typischerweise eine Vorstufe zur beruflichen Rehabilitation vgl. auch § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX.




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