Beneficium

(lat.), Rechtswohltat. Im Mittelalter Bezeichnung für das dem Lehensmann gegebene Lehen. Kirchliches B. Pfründe. Kommende.
Be-Ne-Lux-Staaten, Abkürzung für Belgien, Niederlande und Luxemburg; seit 1948 durch Zollunion verbunden. Mitgliedstaaten der EWG.

(lat. [N.] Wohltat) ist im mittelalterlichen deutschen Recht das vom (adligen) Lehnsherrn (z.B. König) an den (adligen) Lehnsmann (z.B. Herzog) gegebene Lehen (von Leihe, meist Land, später auch jedes Recht), im römischen und gemeinen Recht eine Rechtswohltat (z.B. Haftungsbeschränkung für den Erben durch Inventarerrichtung). Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005

(lat.; eigentlich Wohltat) war im Mittelalter vornehmlich die Bezeichnung für das dem Lehnsmann (Vasallen) gegebene Lehen. Es bestand ursprünglich in einer Landschenkung, dann nur noch in einer auf Lebzeiten des Herrn und des Vasallen beschränkten Leihe und konnte erst später erblich sein. Ein b. konnte aber auch unabhängig von einem Lehensverhältnis zur Leihe gegeben werden, so z. B. als Belohnung für geleistete Dienste oder bei Kirchengut zur bäuerlichen Nutzung. Der Begriff b. wird ferner i. S. von Rechtswohltat gebraucht. Historisch ist eines der bekanntesten Benefizien das b. emigrationis, das im Augsburger Religionsfrieden 1555 den Andersgläubigen, die nach dem Grundsatz cuius regio eius religio den Glauben hätten wechseln müssen, das Recht zur Auswanderung einräumte. Fälle, in denen ein b. eine echte Rechtswohltat darstellte, kannte bereits das römische Recht, z. B. das b. inventarii (Recht des Erben, durch Aufstellen eines Inventars seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken; so in begrenztem Umfang heute nach § 2009 BGB).




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