Bereicherungsabsicht

(§§ 242 StGB) ist die Absicht des Diebes, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Dafür genügt es, dass der Täter den Berechtigten dauernd ausschließen und die Sache mindestens vorübergehend seiner Verfügungsgewalt unterwerfen will. Dagegen reicht es nicht aus, dass der Täter die Sache nur preisgeben will. Lit.: Kösch, A., Der Status des Merkmals „rechtswidrig“ in Zueignungsabsicht und Bereicherungsabsicht, 1999




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