Bereitschaftsfall

Nach § 48 I WehrpflG ist der B. gegeben, wenn die BReg. Wehrübungen (Wehrpflicht) als Bereitschaftsdienst nach § 6 VI WehrpflG angeordnet hat; das setzt grundsätzlich eine Krisenlage voraus. Für diesen Fall sind zusätzliche Erleichterungen und Beschleunigungen für das Musterungs- und Einberufungsverfahren vorgesehen. Die als Bereitschaftsdienst zu leistende Wehrübung ist zeitlich nicht befristet. Auch Berufssoldaten im Ruhestand können bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres herangezogen werden (§ 51 SoldatenG). Die Anordnung des Bereitschaftsdienstes ist rechtlich als Regierungsakt zu qualifizieren, für den die BReg. lediglich parlamentarisch verantwortlich ist.




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