Bergbehörden

Hauptaufgabe der B. ist die Bergaufsicht (2.). Sie überwachen die Einhaltung des BBergG (Bergrecht), der darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Bergverordnungen, §§ 65-68 BBergG) sowie der Betriebspläne (§§ 50 ff. BBergG).

1.
Nach Art. 84 GG sind die Länder zuständig für die Organisation der B. Diese gliedern sich i. d. R. in Bergämter, Oberbergämter (Obere Bergbehörden) als Aufsichts- und Beschwerdeinstanz und die Wirtschaftsministerien der Länder (Oberste Bergbehörden). In NRW wurden die Aufgaben sämtlicher Bergämter der Bezirksregierung Arnsberg übertragen (Art. 1 G zur Straffung der Behördenstruktur v. 12. 12. 2006, GVBl NW 622). Manche Länder haben gemeinsame B. Das nds. Landesamt f. Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld ist auch für den Festlandssockel zuständig gem. § 136 BBergG.

2.
Die Bergaufsicht ist in den §§ 62 ff. BBergG geregelt und erfasst auch Markscheider (Vermessungswesen). Es bestehen sehr umfangreiche Aufsichtsbefugnisse der B. sowie Auskunfts- und Duldungspflichten der Berechtigten (§ 70), ferner Anordnungsermächtigungen zur Durchführung des BBergG, zur Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten sowie zur Untersagung der Beschäftigung bestimmter Personen (§§ 71-73). Die Bergaufsicht beginnt mit der Aufnahme einer der in § 2 I genannten Tätigkeiten und endet mit der Durchführung eines Abschlussbetriebsplans (§ 69 III).




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