Berufsrückkehrer

Im Sozialrecht :

Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung unterbrochen haben wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und die in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen (§20 SGB III). Berufsrückkehrer, die bereits mindestens 12 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden haben, können in einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme gefördert werden.

sind Personen, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und die in einer angemessenen Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückwollen (§ 20 SGB III). Sie sollen seit dem 1. 1. 2004 (vgl. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23. 12. 2003, BGBl. I 2848; s. a. Hartz-Gesetze) nach dem SGB III (Arbeitsförderung) die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten; hierzu gehören insbesondere die Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten (§ 8 II SGB III).




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