Berufungsfrist

Berufung muss innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingehen. Wird Frist überschritten, ist Berufung unzulässig. Die Fristen zur Einlegung der Berufung betragen: im Zivil-, Verwaltungsß und Sozialgerichtsverfahren 1 Monat ab Zustellung des Urteils (§§ 516 ZPO, § 124 Abs. 2 VwGO, § 151 SGG); im Arbeitsgerichtsverfahren 2 Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 66 Abs. 1 ArbGG); im Strafverfahren 1 Woche ab Verkündung des Urteils; hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist von einer Woche mit der Zustellung des Urteils (§ 314 StPO). - Im Zivil- u. Arbeitsgerichtsverfahren muss die Berufung auch begründet werden, und zwar im Zivilprozess innerhalb einer Frist von 1 Mon. u. im Arbeitsgerichtsprozess binnen 2 Wochen nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG). Im Strafprozess braucht die Berufung nicht begründet zu werden. a. Berufungsbegründung.

Berufung (1).




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