Beschimpfung

ist eine besonders herabsetzende Form der Kränkung (Beleidigung). Das StGB bedroht in § 90 a mit Strafe die öffentliche B. oder das böswillige Verächtlichmachen der BRep. oder eines ihrer Länder oder ihrer verfassungsmäßigen Ordnung (d. h. der freiheitlich-demokratischen Grundordnung). Dem Begriff der B. steht nahe die Verunglimpfung, d. i. eine nach Form, Inhalt oder äußeren Umständen erhebliche Ehrenkränkung. Diese ist nach den §§ 90, 90 a StGB mit Strafe bedroht, wenn sie sich gegen den BPräs. oder gegen Farben, Flagge oder Wappen des Bundes oder eines Landes oder gegen die Hymne richtet und öffentlich begangen wird. Hingegen ist die öffentliche Verunglimpfung des Parlaments oder der Regierung der BRep. oder eines Landes nur bei staatsgefährdender Absicht (Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen) strafbar, § 90 b StGB. Der öffentlichen Begehungsform ist in den §§ 90 a, b StGB die Verbreitung von Schriften und anderen Darstellungen gleichgestellt.

Wegen B. von Teilen der Bevölkerung Volksverhetzung, wegen B. des Andenkens Verstorbener Beleidigung (2 d); wegen Gotteslästerung, B. von Religionsgesellschaften und beschimpfendem Unfug an Gräbern oder Leichen Religionsvergehen.




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