Sofortige Beschwerde

ist die fristgebundene Beschwerde; im Zivilverf. 2 Wochen, im Strafverf. 1 Woche ab Zustellung (§§ 577 ZPO, 22 FGG, 311 StPO). Über sofortige B. entscheidet die nächsthöhere Instanz.

Beschwerde, sofortige

Beschwerde.

nennt man die an eine Frist gebundene Beschwerde im Zivilprozess (§§ 567, 569 ZPO), im Strafprozess (§ 311 StPO) und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 63 FamFG). Die Frist beträgt im Zivilprozess zwei Wochen, im Strafprozess eine Woche ab Zustellung, Bekanntmachung, ausnahmsweise auch ab Verkündung der angefochtenen Entscheidung, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig 1 Monat. Abhilfe durch die erste Instanz ist im Zivilprozess und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen (§ 572 I ZPO, § 68 I FamFG), im Strafprozess nur ausnahmsweise (§ 311 III StPO). Ist gegen die Beschwerdeentscheidung eine weitere Beschwerde zugelassen, so ist auch diese an die Frist gebunden (sog. sofortige weitere Beschwerde).

, Strafprozessrecht: Beschwerde, die im Gegensatz zur einfachen Beschwerde binnen einer Woche ab Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung einzulegen ist (§ 311 Abs. 2 StPO). Eine Abhilfe durch das untere Gericht ist bei der sofortigen Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§ 311 Abs. 3 StPO). Sofortig ist die Beschwerde nur, sofern das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (z.B. §§ 124 Abs. 2 S. 2, 206a Abs. 2, 206b S. 2 StPO).
Zivilprozessrecht: Form der zivilprozessualen Beschwerde (vgl. aber auch § 311 StPO), die gegeben ist gegen erstinstanzliche Beschlüsse der Amts- und Landgerichte, wenn sie entweder ausdrücklich vom Gesetz zugelassen ist oder wenn das Gericht einen Verfahrensantrag zurückgewiesen hat, ohne dass dafür eine mündliche Verhandlung nötig gewesen wäre (§ 567 Abs. 1 ZPO). Nur soweit Entscheidungen über Kosten angegriffen werden, ist eine Mindestbeschwer erforderlich (§ 567 Abs. 2 ZPO: 200 €; beachte aber die Sonderregelungen in §§ 91 a Abs. 2 S. 2; 99 Abs. 2 S. 2; 269 Abs. 5 ZPO).
Die sofortige Beschwerde muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Erstgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat („iudex a quo”), oder beim Beschwerdegericht („iudex ad quem”) soweit nicht etwas anderes geregelt ist — binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit Zustellung der Entscheidung, spätestens aber fünf Monate nach ihrer Verkündung beginnt, eingelegt werden (§ 569 ZPO).
Das Erstgericht hat zunächst zu prüfen, ob es der Beschwerde abhilft und die angefochtene Entscheidung abändert. Hilft es nicht ab, hat es die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidungen ergehen jeweils durch Beschluss (§ 572 Abs. 4 ZPO). Gegen diesen Beschluss ist als weiteres Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn ihre Zulässigkeit ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist oder sie im Beschluss zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 ZPO).




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