Besichtigung

Im Mietrecht :

Es ist üblich, bevor eine Wohnung angemietet wird - dies gilt selbstverständlich auch für andere Mietverhältnisse -, dass die Räumlichkeiten besichtigt werden und erst dann über die eigentlichen Vertragsgestaltungen verhandelt wird. Der bei der Besichtigung gegebene Zustand der Räumlichkeiten ist dann nach den Vorstellungen der abschließenden Vertragsparteien der „vertragsgemäße Zustand" im Sinne von § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Später wird sich der Mieter nicht darauf berufen können, die Miete sei zu mindern, da Einflüsse von außen (z. B. laute Hauptverkehrsstraße oder Fabrik in der Nachbarschaft) die Nutzbarkeit der Mietsache beeinträchtigen. Er ist, da er die Mängel bei Vertragsschluss kennen musste, mit seinen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen.
Ist bereits ein Mietvertrag abgeschlossen, so kann der Vermieter regelmäßig etwa alle zwei Jahre die Mietsache besichtigen und auf Schäden kontrollieren. Im Rahmen seines mietvertraglichen Besichtigungsrechtes ist dem Vermieter zur Beweissicherung in aller Regel auch gestattet, Fotografien des Mietobjektes ohne Zustimmung des Mieters anzufertigen. Allerdings darf das Persönlichkeitsrecht des Mieters dadurch nicht beeinträchtigt werden (AG Hannover, ZMR 2001,
Seite 282). Möchte der Vermieter die Wohnung in kürzeren Zeitabständen besichtigen, so kann er dies nur tun, wenn es erforderlich ist, die Notwendigkeit unaufschiebbarer Instandsetzungsarbeiten festzustellen.
Ein wichtiger Grund für eine Besichtigung kann auch darin gesehen werden, dass der Vermieter den Verdacht hat, dass die Mietsache vertragswidrig gebraucht wird oder dass der Mieter seine Obhutspflichten vernachlässigt.
Ohne Kenntnis und ohne Zustimmung des Mieters darf der Vermieter die Wohnung oder die Geschäftsräume nicht betreten; es sei denn, es handelt sich um einen Notfall (z. B. Wasserrohrbruch).
Weitere Stichwörter:
Hausordnung, Hausrecht, Instandhaltung, Instandsetzung, Mieterabwesenheit

Vorlegung von Sachen; B. der Mietwohnung durch Vermieter Wohnraummietvertrag (1 b); Kauf nach Besicht Kauf nach Probe.




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