Bestandskraft

der Rechtskraft eines Urteils vergleichbar, aber etwas schwächere Wirkung der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts.

ist die Unanfechtbarkeit und Verbindlichkeit. B. von Verwaltungsakten Verwaltungsakt Lit.: Steinweg, C., Zur Bedeutung der Bestandskraft, NJW 2003, 3037

Verwaltungsrecht: Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass alle Beteiligten abschließend an die Regelung eines Verwaltungsaktes gebunden sind. Auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kommt es dann nicht mehr an, soweit der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes). Zu unterscheiden sind die formelle und die materielle Bestandskraft.
Ein Verwaltungsakt erlangt die formelle Bestandskraft mit der Unanfechtbarkeit, d. h., wenn gegen den Verwaltungsakt keine Rechtsbehelfe mehr gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene die Rechtsbehelfsfristen nicht eingehalten hat oder der Rechtsweg erschöpft ist (Rechtswegerschöpfung).
Die materielle Bestandskraft bedeutet, dass die Beteiligten an den Verwaltungsakt gebunden sind und eine Aufhebung bzw. Anderung des Verwaltungsaktes nur noch nach besonderen gesetzlichen Vorschriften möglich ist, nicht jedoch im Rahmen eines Rechtsbehelfes.
Die Bestandskraft ist aber nicht unabänderlich. Neben der Möglichkeit der Behörde, durch Aufhebung des Verwaltungsaktes (auch nach Unanfechtbarkeit) die Bestandskraft des Verwaltungsaktes von sich aus zu umgehen, dient ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens der Überwindung der Bestandskraft. Steuerrecht: Korrekturvorschriften der Abgabenordnung.




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