Bestechlichkeit

(früher: passive Bestechung); Straftat, die ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme. Handelt es sich um eine nicht pflichtwidrige Diensthandlung, so liegt (ebenfalls strafbare) Vorteilsannahme vor.

(§ 332 StGB) ist das Fordern, Sich- versprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils durch einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten als Gegenleistung dafür, dass er eine Diensthandlung vornimmt oder unterlässt und dadurch seine Dienstpflichten verletzt (passive Bestechung). Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 299 I StGB, grundsätzlich Antragsdelikt). Vorteilsannahme (§ 331 StGB) Lit.: Jaques, //., Die Bestechungstatbestände, 1996




Vorheriger Fachbegriff: Bestattungswesen | Nächster Fachbegriff: Bestechung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen