Betriebseinnahmen

Als Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert (Sacheinnahmen) anzusehen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (BFH BStBl. II 1998, 618).
Da eine gesetzliche Definition des Begriffes der Betriebseinnahmen nicht vorhanden ist, erfolgt die Begriffsbestimmung in Anlehnung an die Definition der
Einnahmen bei den Überschusseinkünften in § 8 Abs. 1 EStG.

i. S. der steuerlichen Gewinnermittlung (Gewinn) sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen einer Gewinneinkunft zuzurechnen sind (§ 8 EStG entsprechend), Einnahmen.

ist die durch den Betrieb veran- lasste Einnahme in Geld oder Geldeswert (z.B. Ertrag eines Verkaufs).




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