Beweislast

Es gibt Verfahrensarten, bei denen das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln hat, der der Urteilsentscheidung zugrunde gelegt wird. So muss im Strafprozess nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen, sondern die Staatsanwaltschaft muss das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugen und sie damit gewissermaßen beweisen. Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also z. B. in Vormundschafts- oder Nachlassangelegenheiten, ist es überwiegend Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt in eigener Zuständigkeit zu ermitteln.
Demgegenüber gibt es Verfahren wie den Zivilprozess, bei denen die Prozessparteien durch ihren Vortrag entscheiden, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Urteilsfindung zugrunde legt und welche Rechtsfragen es zu entscheiden hat. Hier trägt eine der Parteien die Beweislast, d.h., sie hat die Aufgabe, die von ihr aufgestellten Behauptungen, die von der Gegenseite bestritten werden, zu beweisen. Dabei folgt dieser Prozessaufbau dem Grundsatz: Jede Partei muss diejenigen Voraussetzungen beweisen, die dazu führen, dass in dem speziellen Fall die für sie günstigen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen. Kann ein beweisbelasteter Kläger seine Behauptung nicht beweisen, dann wird die Klage abgewiesen; kann ein Beklagter die Behauptungen, die er zu seiner Entlastung vorträgt, nicht beweisen, so wird er verurteilt.
Siehe auch Freiwillige Gerichtsbarkeit, Zivilprozess
Anscheinsbeweis
Für bestimmte Sachverhalte hat die Rechtsprechung eine Beweiserleichterung geschaffen, den so genannten Beweis des ersten Anscheins oder kurz Anscheinsbeweis. Liegt ein Sachverhalt vor, der nach der Lebenserfahrung mit größter Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf spricht, so soll dies einer Prozesspartei, beispielsweise dem Geschädigten, zugute kommen. Wenn etwa in einem Urlauberhotel eine ansteckende Krankheit ausbricht und eine große Zahl der Urlauber erkrankt, wird in der Regel der Reiseveranstalter von diesen Urlaubern auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Trägt nun ein Kläger vor, dass er unter den für diese Erkrankung typischen Symptomen litt oder leidet, der Reiseveranstalter bestreitet aber die Verursachung dieser Erkrankung, dann müsste der Urlauber die Verantwortung des Reiseveranstalters bzw. des Hotels konkret beweisen. Da hier aber eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass dieser Urlauber sich dieselbe Erkrankung zugezogen
hat wie die anderen auch, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verantwortung des Hotels und damit des Reiseveranstalters.

Als Folge der Anwendung dieser Beweiserleichterung muss nun der Prozessgegner, also der Reiseveranstalter, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein außergewöhnlicher Sachverhaltsverlauf als Ursache der Erkrankung in Betracht kommen könnte, dass der erkrankte Urlauber beispielsweise mehrfach in einem bestimmten Restaurant außerhalb der Hotelanlage gegessen habe und dass sich in der Vergangenheit dort bereits Urlauber eine Erkrankung zugezogen hätten. In diesem Fall wäre der Anscheinsbeweis erschüttert und es würden wieder die normalen Beweisregeln gelten, d. h., der Urlauber müsste die Verantwortlichkeit des Prozessgegners beweisen.
Häufig wird auch ein immer wieder vorkommendes Geschehnis im Straßenverkehr als Beispiel für die Anwendung des Anscheinsbeweises genannt, nämlich der Auffahrunfall. Bei nahezu allen derartig gelagerten Karambolagen spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat.

Im Zivilprozeß und im Prozeß vor den Arbeitsgerichten muß vor der Erhebung von Beweisen geklärt werden, welche der Parteien eine streitige Frage beweisen muß (welche «die Beweislast trägt»). Von dieser sind dann die notwendigen Beweise «anzutreten» (z.B. Zeugen zu benennen oder Urkunden vorzulegen). Entstehen dadurch Kosten, muß die Partei diese vorschießen. Kann die Partei keine Beweise antreten, oder reichen diese nicht aus, so muß das Gericht von der Darstellung der Gegenseite ausgehen. Die Beweislast trägt zunächst derjenige, der einen Anspruch geltend macht, aber auch derjenige, der demgegenüber eine Einwendung erhebt.

trägt im Zivilprozess die Partei, die für bestimmtes, vom Gegner bestrittenes Vorbringen den Beweis zu führen hat. Ihre eigentliche Bedeutung gewinnt die B. dort, wo nach der Beweisaufnahme nicht feststellbar ist, ob eine strittige Tatsachenbehauptungwahr ist. In diesem Fall entscheidet das Gericht zuungunsten der Partei, die die B. trägt. Als Faustregel gilt im Zivilprozess, dass jede Partei diejenigen Tatsachen beweisen muss, aus denen sie Rechte herleitet (z. B.: A nimmt S auf Schadenersatz wegen Körperschaden in Anspruch; er trägt die B. für Verschulden des S.). a. Gegenbeweis.

ist die Belastung mit dem Beweis, die zur Folge hat, dass die Nichtbeweisbarkeit eines Umstands zu Lasten des Beweislastträgers geht. Die B. trägt grundsätzlich jede Partei für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (z.B. für Erfüllung Schuldner, für Vertragsänderung der dadurch Begünstigte), sofern die B. nicht durch Gesetz (oder Rechtsprechung [Beweislastumkehr]) besonders anders festgelegt ist (z.B. führt ein grober, zur Herbeiführung eines Gesundheitsschadens der entsprechenden Art grundsätzlich geeigneter Behandlungsfehler eines Arztes grundsätzlich zu einer Beweislastumkehr für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden). Misslingt der Beweis seitens der beweisbelasteten Partei, so wird der behauptete Umstand als nicht vorhanden behandelt, so dass die beweisbelastete Partei im eventuellen Prozess insoweit unterliegt. Lit.: Prütting, H., Gegenwartsprobleme der Beweislast, 1993; Baumgärtel, G., Beweislastpraxis im Privatrecht, 1996; Heinrich, C., Die Beweislast bei Rechtsgeschäften, 1996; Baumhof, A., Die Beweislast im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, 1996; Bock, Begriff, Inhalt und Zulässigkeit der Beweislastumkehr im materiellen Strafrecht, 2001; Lange, F., Die Beweislast im Anwalthaftungsprozess, 2002; Laumen, H., Die Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr, NJW 2002, 3739; Schmidt, E., Die Beweislast in Zivilsachen, JuS 2003, 1007

, Zivilprozessrecht: regelt die richterliche Entscheidungsfindung bei widersprüchlichem Parteivortrag zu entscheidungsrelevanten Tatsachen.
Die subjektive oder formelle Beweislast bzw. Beweisführungslast betrifft die Frage, wer den Beweis beizubringen hat, also wessen Beweisantritt (Beweisantrag) — soweit nicht von Amts wegen Beweis zu erheben ist — für die Durchführung der Beweiserhebung erforderlich ist. Fehlt es an einem Beweisantritt der beweisbelasteten Partei (ist sie also „beweisfällig”) und kommt eine Beweiserhebung von Amts wegen nicht in Betracht, ist zu ihren Ungunsten von der Nichterweislichkeit der Tatsache auszugehen. Ebenso kommt vor der Erhebung des Hauptbeweises der beweisbelasteten Partei keine Erhebung des Gegenbeweises der Gegenpartei in Betracht.
Die objektive oder materielle Beweislast bzw. Feststellungslast betrifft die Frage, wen die Folgen einer eventuellen Nichterweislichkeit einer Tatsache im Beweisverfahren treffen (sog. „non liquet”-Situation, die zu einer Entscheidung allein nach der Beweislast und nicht nach der richterlichen Überzeugung über die Tatsache erfolgt).
Die Regeln der Beweislastverteilung ergeben sich aus dem materiellen Recht und hängen nicht von der Parteirolle im Prozess ab (wird also etwa bei einer negativen Feststellungsklage nicht anders als bei einer positiven Leistungs- oder Feststellungsklage beurteilt). Grundsätzlich trifft jede Partei die Beweislast für die (streitigen) Tatsachen, die zu den Tatbestandsvoraussetzungen der ihr günstigen Normen (als Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel) gehören. Abweichungen hiervon ergeben sich insbes. aus gesetzlichen Beweislastregeln (z.B. §§ 280 Abs. 1 S.2, 286 Abs. 4 BGB, die das Vertretenmüssen nicht als anspruchsbegründende, sondern sein Fehlen als anspruchsvernichtende Voraussetzung beschreiben) und soweit ausnahmsweise — insbes. wegen vorsätzlicher Beweisvereitelung — eine Umkehr der Beweislast eintritt. Nach der unter Beweis gestellten Tatsache sind zu unterscheiden:
— der direkte Beweis, der sich auf eine Haupttatsache bezieht (die unmittelbar Tatbestandsvoraussetzung ist),
— der Indizienbeweis, der sich auf eine sog. Hilfstatsache bezieht, die den mittelbaren Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulässt
— und der Anscheinsbeweis (Sonderfall des Indizienbeweises), der sich auf Hilfstatsachen bezieht, die nach der Lebenserfahrung und damit nach dem ersten Anschein die tatsächliche Vermutung für eine Haupttatsache begründen (wird dieser erste Anschein von der Gegenpartei erschüttert, genügt der Anscheinsbeweis nicht mehr, vielmehr muss die streitige Haupttatsache anderweitig bewiesen werden).
Baumgärtel, Gottlieb/Laumen, Hans-Willi/Prütting, Hanns: Handbuch der Beweislast. Köln (Heymanns) 2/32007 ff.
Steuerrecht: Feststellungslast

Grundsätzlich trägt jede Partei die B. für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (Beispiel Schadensersatz, 2 b; sog. Hauptbeweis); jedoch kann die B. durch gesetzliche Vorschriften, durch Vereinbarung oder durch die Rechtsprechung (z. B. liegt bei grober Fahrlässigkeit die B. für fehlende Kausalität eines Behandlungsfehlers beim Arzt; s. a. Produkthaftung, 3), nicht aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 12 BGB), umgekehrt sein. Die B. deckt sich mit der Behauptungslast und gilt - insbes. im Zivilprozess - nur im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes, in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (z. B. Erbscheinsverfahren) nur im Rahmen der sog. objektiven Feststellungslast (z. B. Nichterweislichkeit der vom gesetzlichen Erben behaupteten Testierunfähigkeit des Erblassers). Steht nach Beweiswürdigung nicht fest, ob die behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist, wird zuungunsten dessen entschieden, der die B. trägt. Der von der beweisbelasteten Partei geführte Beweis kann durch Gegenbeweis der anderen Seite erschüttert werden. S. a. Anscheinsbeweis.




Vorheriger Fachbegriff: Beweiskraft des Protokolls | Nächster Fachbegriff: Beweislast, objektive


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen