Bezugsberechtigung

Begriff aus der Lebensversicherung, wenn diese als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet ist, also durch die Verfügung des Versicherungsnehmers eine dritte Person im Leistungsfall berechtigt sein soll, die Versicherungsleistung zu erhalten. Das Bezugsrecht räumt dem Begünstigten nur den Anspruch auf Erhalt der Versicherungsleistung ein. Alle übrigen vertraglichen Rechte, so z. B. auch das Kündigungsrecht verbleiben beim Versicherungsnehmer. Man unterscheidet das widerrufliche Bezugsrecht, bei dem der Versicherungsnehmer den Begünstigten austauschen kann (Regelfall), vom unwiderruflichen Bezugsrecht, der einen sofortigen Rechtserwerb des Begünstigten bedeutet. In diesem Fall kann dem unwiderruflich Begünstigten die Bezugsberechtigung nicht mehr einseitig entzogen werden. Folge ist, dass ein solches Bezugsrecht im Erbfall als Anspruch auf die Erben des unwiderruflich Bezugsberechtigten übergeht.




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