Biersteuer

Verbrauchsteuer, welche auf die in einem Brauereibetrieb pro Rechnungsjahr erzeugte Biermenge erhoben wird. Der Steuersatz ist gestaffelt von 12 EUR pro Hektoliter (hl) bei den ersten 2000 hl bis 15 EUR pro hl für die über 120 000 hl liegende Menge Vollbier. Er ermässigt sich bei Schankbier um 1/4 und für Einfachbier um ‘/2 und erhöht sich für Starkbier um die Hälfte. Die B. steht den Ländern zu. Reinheitsgebot.

bei der Auslieferung oder der Entnahme von alkoholhaltigem Bier zum Verbrauch aus einem sog. Steuerlager (z. B. Brauerei) entstehende Verbrauchsteuer. Bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Bier in bzw. aus Mitgliedstaaten der EU gelten besondere Regelungen, insbesondere Befreiungsvorschriften bei der Ausfuhr. Die Höhe der Biersteuer richtet sich im Grundsatz nach dem in Plato gemessenen Stammwürzegehalt des Bieres.

wird nach dem BiersteuerG v. 21. 12. 1992 (BGBl. I 2150), zul. geänd. d. HaushaltsbegleitG 2004 v. 29. 12. 2003 (BGBl. I 3076), auf Bier und bierähnliche Getränke erhoben. Die B. gehört zu den Steuern, die auf EU-Ebene harmonisiert sind. Sie gehört zu den Verbrauchssteuern. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres, der in Grad Plato gemessen wird. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 EUR je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato (entspricht einem durchschnittlich starken Bier) ist demnach mit 9,44 EUR B. belastet. Rechtlich und wirtschaftlich selbständige Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 Hektoliter können ermäßigte Steuersätze in Anspruch nehmen. Die B. entsteht mit Entfernung des Biers aus der Brauerei oder der Entnahme des Biers zum Verbrauch in der Brauerei. Steuerschuldner ist der Hersteller oder Importeur. Das Aufkommen an B. steht den Ländern zu (Art. 106 II Nr. 5 GG), wobei die B. von den Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben wird. Die Verteilung unter den Ländern bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Steuerschuldners. Die Höhe der Steuer ist von der Stärke des Bieres abhängig. Das Aufkommen betrug 2008 ca. 800 Mio EUR. Die B. ist eine der ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter. Sie wurde schon in mittelalterlichen Städten als Bierungeld, Bierziese, Bierpfennig, Trankgeld oder Schank- oder Malzaufschlag erhoben. Im 15. Jh. war sie eine der wichtigsten Bestandteile der landesstaatlichen Besteuerung.




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