Brief

-, Post- u. Fernmeldegeheimnis. Art. 101 GG erklärt das Briefgeheimnis sowie das Post- u. Fernmeldegeheimnis für unverletzlich. Die dadurch gewährleisteten Grundrechte geben jedermann (also nicht nur Deutschen) ein Abwehrrecht gegen das unbefugte Eindringen der öffl. Gewalt in den privaten Nachrichtenverkehr. Durch die 1968 erfolgte Änderung der Art. 10 GG u. das dazu ergangene Abhörgesetz (G 10) ist den Verfassungsschutzbehörden, dem Sicherheitsamt der Bundeswehr u. dem Bundesnachrichtendienst das Recht eingeräumt worden, aus Gründen des Staasschutzes den Postverkehr zu überwachen u. Telefongespräche abzuhören, wenn der Verdacht besteht, dass jemand ein Verbrechen des Hoch- oder Landesverrats oder eine andere schwere Straftag gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand der Bundesrepublik oder die Sicherheit der Truppen der Verbündeten begangen hat oder plant. Die Überwachungsmassnahme kann sich sowohl gegen den Verdächtigen als auch gegen Dritte richten. Die Beschränkungsmassnahme wird vom Bundes- oder Landesinnenminister angeordnet u. ist auf höchstens 3 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung zu befristen. Beschränkungsmassnahmen sind dem Betroffenen erst nach ihrer Einstellung mitzuteilen u. nur dann, wenn eine Gefährdung des Überwachungszweckes ausgeschlossen werden kann. Erst nach dieser Mitteilung steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen, der ansonsten ausgeschlossen ist. Die Kontrolle der Beschränkungsmassnahmen ist insoweit nicht den Gerichten, sondem dem Parlament übertragen. Der Bundesinnenminister muss in halbjährlichen Abständen einem Ausschuss aus 5 Bundestagsabgeordneten über die Durchführung des Abhörgesetzes berichten. Ausserdem hat er die von ihm verfügten einzelnen Massnahmen monatlich einer von dem Abgeordnetenausschuss bestellten unabhängigen Dreierkommission zur Prüfung zu unterbreiten. Hält die Kommission, deren Vorsitzender die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, eine Massnahme für unzulässig oder nicht notwendig, ist sie unverzüglich aufzuheben. In den Bundesländern ist die parlamentarische Kontrolle durch Landesgesetze entsprechend geregelt.
Im Ermittlungsverfahren des Strafprozesses kann der Telefonverkehr überwacht werden, wenn jemand der Beteiligung an einem der o.b. Staatsschutzdelikte, an einem Kapitalverbrechen oder an einer sonstigen gefährlichen Straftat (Geldfälschung, Raub, Erpressung u. a.) verdächtigt ist; die Überwachung darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt ausser Kraft, wenn sie nicht binnen 3 Tagen vom Richter bestätigt wird. Die Betroffenen sind von den Massnahmen zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann (s.i.e. §§ lOOaff. StPO). Nach §§99f. StPO ist unter bestimmten Voraussetzungen die Beschlagnahme der Korrespondenz des Beschuldigten zulässig (richterliche Anordnung erforderlich, bei Gefahr im Verzug auch Anordnung durch die Staatsanwaltschaft mit der Notwendigkeit richterlicher Bestätigung).
Weitere Beschränkungen des Brief- u. Postgeheimnisses ergeben sich aus dem 1961 erlassenen Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher u. anderer Verbringungsverbote, das die Kontrolle aller in die Bundesrepublik gelangenden Sendungen ermöglicht, die einen staatsgefährdenden, gegen ein Strafgesetz verstossenden Inhalt haben (s. insbes. § 86 StGB). Verfassungsrechtlich problematisch ist dieses Gesetz insoweit, als es Zollbeamten die Befugnis zum Öffnen verdächtiger Briefe erteilt u. keine Verpflichtung zur nachträglichen Unterrichtung des Betroffenen (mit der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten) vorsieht.

ist die kurze schriftliche Mitteilung (eines Menschen an einen ändern) bzw. in der Rechtsgeschichte vielfach die Urkunde. Die Beförderung von Briefen bis 200 Gramm Gewicht und bis zum fünffachen Porto eines Standardbriefs ist nach dem Postgesetz (befristet) nur der Deutschen Post AG erlaubt, doch sind für qualitativ höherwertige Dienste (z.B. taggleiche Zustellung) auch andere Unternehmer zugelassen. Der Absender eines Briefes darf darauf vertrauen, dass die für den Normalfall der Beförderung festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Lit.: Hadamek, R., Art. 10 GG und die Privatisierung der Deutschen Bundespost, 2002




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