Briefkontrolle

der schriftliche Verkehr von Gefangenen mit der Außenwelt unterliegt grundsätzlich der Überwachung, im Rahmen der Untersuchungshaft gern. Nr.30 Abs. 1 UVollzO durch den Richter oder Staatsanwalt, im Rahmen des Strafvollzugs gem. § 28 Abs. 2 StVollzG durch den Anstaltsleiter. Von der Briefkontrolle grundsätzlich ausgenommen ist der Schriftwechsel zwischen dem Gefangenen und dessen Verteidiger. Einschränkungen können sich hier aber ergeben, wenn dem Vollzug des Freiheitsentzuges eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b StGB, zugrunde liegt (§§ 29 Abs. 1 StVollzG, 148, 148a StPO). Weiterhin werden Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend wiedergeben, sowie die Europäische Kommission für Menschenrechte nicht überwacht. Im Rahmen des Strafvollzuges unterliegen ferner keiner Überwachung Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (§ 29 Abs. 2 StVollzG).




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