Bringschuld

Schuld, die ausnahmsweise nicht vom Gläubiger beim Schuldner der Leistung abzuholen, sondern vom Schuldner an den Wohnsitz des Gläubigers zu bringen ist. Nur bei besonderer Vereinbarung. Gegensatz: Holschuld und Schickschuld.

ist eine Schuld, bei der der Schuldner verpflichtet ist, seine Ware zum Gläubiger zu bringen. Leistungs- und Erfolgsort fallen zusammen und befinden sich am Wohnsitz bzw. am Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers.

In Klausuren spielt dies vor allem bei Kaufverträgen eine Rolle. Das Vorliegen einer B. ist von Bedeutung für die Frage der Konkretisierung bei Gattungsschulden (§243 II BGB). Diese tritt erst ein, wenn der Schuldner die Ware dem Gläubiger an dessen Wohnort oder gewerblicher Niederlassung in Annahmeverzug begründender Weise tatsächlich anbietet. Zu unterscheiden ist die B. von der Hol- und der Schickschuld.

Verpflichtung des Schuldners zur Überbringung der Leistung an den Gläubiger auf eigene Gefahr und Kosten. Holschuld, Schickschuld.

ist die Schuld, bei der (ausnahmsweise) der Handlungsort des Schuldners (und Erfolgsort) der Ort des Wohnsitzes des Gläubigers ist (z.B. Heizöllieferung). Gegensatz hierzu ist sowohl die Schickschuld (z.B. Geldschuld) wie auch die (regelmäßige) Holschuld. Bedeutung hat die Unterscheidung für den Leistungsinhalt, die Konkretisierung und damit die Rechtsfolgen beim Untergang von Gegenständen. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995

Leistungsort.

Leistungsort.




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