Bundesbahn

Deutsche B., ist ein Sondervermögen des Bundes und als solches teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die jedoch im allgemeinen privatrechtlich handelt (aber Beamte und Bahnpolizei hat). Gesetzgebung und Verwaltung sind Sache des Bundes; das Eingriffsrecht des Bundesverkehrsministers gegenüber der B. ist aber sehr beschränkt. Organe: Präsident, Vorstand, Verwaltungsrat. Näheres regelt das Bundesbahngesetz. Anlagen der B. dürfen nur nach Planfeststellung gebaut oder geändert werden; die B. hat eigenes Enteignungsrecht. Als Monopolbetrieb unterliegt die B. dem Kontrahierungszwang. Beförderungszwang.

(DB) war bis zum (Gesetz vom 20. 12. 1993 bzw. bis zum) 31. 12. 1993 die Gesamtheit der (stark defizitär arbeitenden) bundeseigenen Eisenbahnen, die vom Bund als nicht voll rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschaftsund Rechnungsführung verwaltet wurde (§ 1 Bun- desbahnG). Zum 1.1. 1994 wurde der hoheitliche Bereich vom unternehmerischen Bereich getrennt. Für das vereinigte nicht rechtsfähige Sondervermögen der B. und der Reichsbahn (der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) nehmen das Bundeseisenbahnvermögen (z.B. für Personal und Liegenschaften) und das Eisenbahnbundesamt (u. a. Planung von Bauvorhaben) hoheitliche Tätigkeiten wahr. Die Betriebsaufgaben führt die privatwirtschaftlich organisierte, gleichfalls eher defizitär arbeitende Deutsche Bahn AG aus. Nach Art. 87 e GG wird die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt, doch können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheiten übertragen werden. Die Eisenbahnen des Bundes in privatwirtschaftlicher Form führenden Wirtschaftsunternehmen stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst. Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes sowie bei den Verkehrsangeboten Rechnung getragen wird (Art. 87 e GG). Bundeseisenbahnvermögen

Bis zum 31. 12. 1993 war die Deutsche Bundesbahn ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes, das für das gesamte Bahnwesen zuständig war. Die B. war öffentlich-rechtlich strukturiert. Vgl. dazu im Einzelnen das G über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen B. v. 2. 3. 1951 (BGBl. I 155) und das BundesbahnG v. 13. 12. 1951 (BGBl. I 1955) jeweils m. Änd., doch war die Organisation im Zuge von Reformmaßnahmen an die einer Aktiengesellschaft angenähert worden. Mit der Neuordnung des Eisenbahnwesens zum 1. 1. 1994 durch Gründung der Deutschen Bahn AG wurde der hoheitliche vom unternehmerischen Bereich organisatorisch getrennt. S. a. Reichsbahn, Bundeseisenbahnvermögen, Eisenbahnbundesamt.




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