Bundesbank

bundesunmittelbare Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Frankfurt (Bank der Banken und Staatsbank). Regelt nach dem B.-Gesetz durch ihre währungspolitischen Befugnisse (insbes. alleiniges Recht zur Ausgabe von Banknoten, Diskont- und Mindestreserve-Politik) den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel der Währungssicherung; sorgt außerdem für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland. Ist von Weisungen unabhängig, jedoch verpflichtet, unter Wahrung ihrer Aufgaben die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen. Die Organe der B. sind der Zentralbankrat, das Direktorium und die Vorstände der Landeszentralbanken.

Deutsche B., zentrale Noten- und Währungsbank der Bundesrepublik, Sitz Frankfurt/ M. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Sicherung der Währungsstabilität. Sie ist Zentralstelle des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland. Staatsbank des Bundes und Bank der Banken, die sich bei ihr vor allem durch Diskontierung (Diskont) von Wechseln refinanzieren. Die B. hat das alleinige Recht der Ausgabe von Banknoten, Notenprivileg. Organe der B. sind: Zentralbankrat, Direktorium und die Vorstände der
Landeszentralbanken (Zweigstellen der B.). a. Bank deutscher Länder.

(in Frankfurt) ist die für den Bankbereich zuständige bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (§2 Bundes- bankG). Die Landeszentralbanken sind ihre unselbständigen Abteilungen. Ihre Organe sind der Zentralbankrat, das Direktorium und die Vorstände der Landeszentralbanken (§§3 ff. BundesbankG). Mit Beginn der Europäischen Währungsunion ist die B. als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil des Systems Europäischer Zentralbanken. Sie ist an Leitlinien und Weisungen der die Geldpolitik in der Europäischen Währungsunion bestimmenden Europäischen Zentralbank gebunden. Sie darf die deutsche Wirtschaftspolitik nur insoweit unterstützen, wie es mit ihren Aufgaben im Rahmen des europäischen Zentralbankensystems vereinbar ist. Lit.: Marsh, D., Die Bundesbank, 1992; Shkoutov, S., Die rechtliche Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank, 2003 (Diss. Saarbrücken)

1.
Die Deutsche Bundesbank ist die Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland. Sie entstand 1957 gem. dem Verfassungsauftrag des Art. 88 GG durch Verschmelzung der Landeszentralbanken mit der Bank deutscher Länder. Sie ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt (§ 2 des G über die Deutsche B. (BBankG) i. d. F. v. 22. 10. 1992, BGBl. I 1782, m. Änd.). Seit Einführung des Euro ist sie integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, Preisstabilität zu gewährleisten (Art. 127 AEUV, § 3 BBankG). Ihr Grundkapital von 2,5 Milliarden Euro steht dem Bund zu (§ 2).

2.
Die vor Einführung des Euro der B. nach §§ 14-18 BBankG a. F. zustehenden währungspolitischen Aufgaben (Notenprivileg, Diskont-, Kredit-, Offenmarkt-, Mindestreservenpolitik) sind auf die Europäische Zentralbank übergegangen, an deren Erfüllung sie aber mitwirkt (s. o. 1). Ferner verwaltet sie nach § 3 die Gold- (in 2008 ca. 3400 t) und Währungsreserven (in 2008 Devisen im Wert von ca. 27 Mrd. EUR) der BRep., sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland, trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei und erfüllt Aufgaben der Bankenaufsicht (s. u. 5). Dabei hat die B. die Stellung einer Bank der Banken. Sie dient den Kreditinstituten als Refinanzierungsquelle. Außerdem wirkt sie als Staatsbank des Bundes.

3.
Die B. unterhält 9 früher als Landeszentralbanken bezeichnete Hauptverwaltungen, ferner 47 sog. Filialen (§§ 8 I, 10 BBankG). Hauptverwaltungen jeweils in einem Land bestehen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, solche für mehrere Länder in Berlin/Brandenburg, Bremen/Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz/Saarland sowie Sachsen/Thüringen. Die B. ist von Weisungen der BReg. unabhängig (§ 12); Gewinne, die über eine gesetzliche Rücklage hinausgehen, führt sie an den Bund ab (§ 27; in 2008 6,3 Mrd. EUR).

4.
Einziges Organ der B. ist der Vorstand (§ 7). Er leitet und verwaltet die Bank. Er beschließt das Organisationsstatut, das die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands und die Aufgaben, die den Hauptverwaltungen übertragen werden können, festlegt. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 4 weiteren Mitgliedern. Von den weiteren Mitgliedern werden 3 auf Vorschlag des Bundesrats ernannt, die übrigen auf Vorschlag der Bundesregierung. Der Vorstand hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde, Hauptverwaltungen und Filialen die Stellung von Bundesbehörden (§ 29 I).

5.
Die Finanzmarktaufsicht wurde in Deutschland mit dem Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht v. 22. 4. 2002 (BGBl. I 1310) neu strukturiert. Wahrgenommen wird die Bankenaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die B. Die BaFin ist gegenüber der B. die nach außen handelnde Institution, wohingegen die laufende Überwachung der Kreditinstitute ausdrücklich der B. zugewiesen ist (§ 7 KWG).




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