Bundesflagge

nach Art. 22 GG schwarz-rot-gold. Die Beflaggung von See- und Binnenschiffen ist im Gesetz geregelt. Danach müssen alle Seeschiffe deutscher Eigner, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben, die Bundesflagge führen; die Seeschiffe anderer Deutscher und deutsche Binnenschiffe dürfen sie führen. Fahne.

ist die Flagge der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist ein Staatssymbol der Bundesrepublik. Die B. ist schwarz-rot-gold im Verhältnis der Länge zur Höhe von fünf zu drei (Art. 22 GG).

Die Flagge gehört wie Wappen, Hymnen (Nationalhymne; Hymne der Bundesrepublik), Feiertage, Orden und Uniformen zu den Symbolen eines Staates (s. a. Hoheitszeichen). Für die BRep. ist die Flagge (schwarz-rot-gold) verfassungsmäßig in Art. 22 GG festgelegt. Sie besteht nach der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 13. 11. 1996 (BGBl. I 1729) aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, mitte rot, unten goldfarben; Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches 3 : 5. Neben der B., die insbes. von allen Kauffahrteischiffen und sonstigen Seeschiffen zu führen ist, deren Eigentümer in Deutschland ansässige Deutsche sind (Flaggenrechtsgesetz Seeschifffahrt), gibt es die Standarte des Bundespräsidenten und die Dienstflagge der übrigen Bundesbehörden.




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