Bundeskriminalamt (BKA)

Bundesoberbehörde (Sitz in Wiesbaden, Sicherungsgruppe in Bonn) zur Bekämpfung des Verbrechens in Zusammenarbeit mit den Länderpolizeibehörden. Das BKA wird i.d.R. nur tätig, wenn es von einer zuständigen Landesbehörde oder (in Staatsschutzsachen) vom Generalbundesanwalt ersucht wird oder der Bundesminister des Innern es anordnet. B. ist auch für den Dienstverkehr mit der ausländischen Kriminalpolizei zuständig und nationales Zentralbüro von Interpol, der internationalen kriminalpolizeilichen Kommission.

(BKA), errichtet durch G, untersteht dem Bundesinnenministerium; Sitz Wiesbaden. Soll die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern zur Bekämpfung des Verbrechertums sicherstellen. Es sammelt Nachrichten und Unterlagen und wertet sie aus, wird jedoch als Ermittlungsbehörde nur tätig im Auftrag des Bundesinnenministers, des Generalbundesanwalts oder der zuständigen Landesbehörde. Das BKA vermittelt Verkehr mit ausl. Polizeibehörden (Interpol). Kriminalpolizei, Kriminalstatistik.

. Das B. in Wiesbaden ist eine in Bundesverwaltung geführte u. dem Bundesinnenminister unterstehende Polizeibehörde. Seine Errichtung beruht auf Art. 87 I 2,73 Nr. 10 GG; insoweit ist die grundsätzliche polizeiliche Zuständigkeit der Länder durchbrochen. Das B., dessen Aufgaben u. Organisation im Gesetz über die Errichtung des B. geregelt sind, dient der Zusammenarbeit von Bund u. Ländern zur Bekämpfung bestimmter länderübergreifender Verbrechen. Es sammelt Nachrichten u. wertet sie aus, entwickelt kriminalpolizeiliche Methoden u. sichert die internationale polizeiliche Zusammenarbeit (Interpol). Bei der Strafverfolgung des international organisierten Verbrechens u. von Straftaten gegen das Leben oder die Freiheit von Mitgliedern der Verfassungsorgane handelt es in eigener Verantwortung. Das B. wird darüber hinaus auf Ersuchen der zuständigen Landesbehörde, auf Ersuchen des Generalbundesanwalts (bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten) sowie ferner dann tätig, wenn es der Bundesinnenminister aus schwerwiegenden Gründen anordnet.

(BKA) (Art. 87 I 2 GG) (in Wiesbaden) ist die Bundesoberbehörde für die Verbrechensbekämpfung (ca. 3300 Bedienstete), für die im Übrigen die Landespolizeiverwaltungen zuständig sind. Das B. wird bei bestimmten schweren Straftaten von selbst, sonst auf Anordnung oder Ersuchen tätig. Es vermittelt die Verbindung zu ausländischen Polizeibehörden. Lit.: Ahlf, E. u.a., Bundeskriminalamtsgesetz, 2000; Dietl, W., Die BKA-Story, 2000

, Abk. BKA: Bundesweite polizeiliche Zentralstelle, die unter der Aufsicht des Bundesinnenministeriums steht und deren gesetzliche Grundlagen Art.73 Nr.10, 87 Abs. 1 S.2 GG sowie das BKAG (BGBL. I 1997, 1650) sind. Wichtigste Aufgaben der Behörde mit Sitz in Wiesbaden:
Zentralstelle für das polizeiliche Auskunftsund Nachrichtenwesen sowie Informationssammlung: Hierzu unterhält das BKA einen Kriminalaktennachweis (KAN) sowie das elektronische Informationssystem 1NPOL. Ferner unterhält das BKA zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen (z. B. DNA-Analyse-Datei) und ist Zentralstelle für den deutschen Teil des -Schengener Informationssystems (SIS).
— Internationale Zusammenarbeit: Das BKA ist nationales Zentralbüro für Interpol sowie nationale Verbindungsstelle für Europol.
Strafverfolgung in besonderen Fällen: Gemäß § 4 BKAG in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln und der international organisierten Herstellung
oder Verbreitung von Falschgeld, die eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie damit im Zusammenhang begangener Straftaten einschließlich der international organisierten Geldwäsche sowie bei Straftaten, die sich gegen das Leben des Bundespräsidenten, von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundestages und des Bundesverfassungsgerichts oder der Gäste der Verfassungsorgane des Bundes aus anderen Staaten oder der Leiter und Mitglieder der bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diplomatischen Vertretungen richten, wenn anzunehmen ist, dass der Täter aus politischen Motiven gehandelt hat und die Tat bundes- oder außenpolitische Belange berührt. Darüber hinaus ist eine Ermittlungskomptenz für besondere Fälle international organisierter Straftaten vorgesehen.
* Terrorismusbekämpfung: Durch die zum 1. 1. 2009 in Kraft getretenen §§ 20a-x BKAG sind die Kompetenzen des BKA im Rahmen der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus erheblich ausgeweitet worden. Neben der viel diskutierten, jetzt in § 20k BKAG normierten Online-Durchsuchung sieht das Gesetz Befragungsrechte und Auskunftspflichten vor, ermöglicht erkennungsdienstliche Maßnahmen, Datenerhebungen, Überwachungsmaßnahmen in und außerhalb von Wohnungen, Rasterfahndung sowie Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen.
* Zeugenschutz im Rahmen der dem BKA obliegenden Strafverfolgung.
* Schutz der Verfassungsorgane des Bundes, insbesondere Personenschutz, unter besonderen Voraussetzungen auch für ausländische Gäste der Verfassungsorgane. www.bundeskriminalamt.de

Das B., das unter der Aufsicht des BMI steht, beruht auf Art 73 Nr. 10, 87 I 2 GG und dem dazu erlassenen B.-G (BKAG) v. 7. 7. 1997 (BGBl. I 1650) m. Änd. Danach ist es zentrale Bundeseinrichtung zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (§ 1 I BKAG). Es hat folgende Aufgaben, die die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für Strafverfolgung und Gefahrenabwehr einschließlich vorbeugender Bekämpfung von Straftaten unberührt lassen:

1. Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei bei Verhütung und Verfolgung von Straftaten; hierzu unterhält es insbes. Sammlungen von personenbezogenen Daten und ein polizeiliches Informationssystem (INPOL; §§ 2, 7 ff. BKAG);

2. Nationales Zentralbüro für Interpol und Verbindungsbehörde zu öffentlichen Stellen, insbes. Polizei, anderer Staaten vor allem zu Zwecken der Fahndung (§§ 3, 14, 15 BKAG);

3. Verfolgungsbehörde für bestimmte schwere internationale oder nationale Straftaten, auf Ersuchen der zuständigen Landesbehörde oder des Generalbundesanwalts oder auf Anordnung des BMI auch für andere Straftaten (§ 4 BKAG); es kann auch eine Koordinierung der Strafverfolgung bei bestimmten Straftaten vornehmen (§ 18 BKAG) und Bedienstete zur Unterstützung entsenden (§ 17 BKAG). Die Beamten des B. können in diesen Fällen Amtshandlungen im gesamten Bundesgebiet vornehmen und sind Ermittlungspersonen der StA (§ 19 BKAG) mit den Befugnissen nach der StPO. Außerdem sind sie in bestimmten Fällen zur Eigensicherung zum Einsatz technischer Mittel nach § 16 BKAG berechtigt, der das Abhören und Aufzeichnen des innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes und das Herstellen von Bildern gestattet;

4. Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane sowie deren Gästen aus anderen Staaten in bestimmten Fällen (§ 5 BKAG); hierbei haben die Beamten des B. die Befugnisse nach §§ 21 ff. BKAG (darunter Datenerhebung), Vorschriften des BPolG (Bundespolizei) und des UZwG (Waffengebrauch der Polizei);

5. Zeugenschutz bei der Strafverfolgung nach 3 (§§ 6, 26 BKAG) mit bestimmten Befugnissen nach 4.

6. Das B. ist außerdem Zentralstelle für den nationalen Teil des SIS (Schengener Übereinkommen; s. § 14 IV BKAG), nationale Verbindungsstelle zu Europol.

7. Schließlich hat das B. noch verschiedene ordnungsbehördliche Aufgaben (s. z. B. § 33 d II GewO Spiele, § 27 BtMG, § 16 III AsylVfG, § 89 AufenthG).

8.
Das B. hat grundsätzlich keine nachrichtendienstliche Befugnisse. Es kann jedoch für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder (Verfassungsschutz, 2), dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst und den Polizeibehörden des Bundes und der Länder gemeinsame Dateien errichten.




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