Bundesnachrichtendienst (BND)

Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik. Er gehört zu den „Geheimdiensten" neben den Ämtern für Verfassungsschutz und dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr. Untersteht dem Bundeskanzleramt. Sammelt Informationen politischer, wirtschaftlicher, technischer und militärischer Art im Ausland.

Der BND ist als Nachrichtendienst (s. a. Geheimdienst) im Wesentlichen für die Auslandsaufklärung zuständig. Die Rechtsverhältnisse des BND sind nunmehr durch das BND-Gesetz v. 20. 12. 1990 (BGBl. I 2954, 2979) m. Änd. geregelt. Nach § 1 ist der BND eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes. Er sammelt zur Gewinnung von außen- und sicherheitspolitisch bedeutsamen Erkenntnissen über das Ausland die erforderlichen Informationen - auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln - und wertet sie aus. Das BNDG regelt insbes. die Befugnisse des BND (polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen ihm nicht zu, § 2 III), Datenerhebung und Datenschutz, Auskunft an den Betroffenen (§ 7) sowie die Informationsübermittlung an und durch den BND. Durch das VerbrechensbekämpfungsG v. 28. 10. 1994 (BGBl. I 3186) sind die Befugnisse des BND zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs sowie zur Auswertung und Weitergabe an andere Behörden erweitert worden. Durch das Terrorismusbekämpfung erhielt der BND auch die Befugnis zur Erholung von Auskünften bei Kreditinstituten und Teledienstleistern. Der BND darf auch tätig werden, um der Verbreitung von Kriegswaffen, der Verbringung von Betäubungsmitteln (Betäubungsmitteldelikte), der Geldfälschung und der Geldwäsche zu begegnen. In diesem zweiten Bereich entwickelt sich der BND zu einem geheimen Bundeskriminalamt. Der BND gehört neben den Verfassungsschutzbehörden (Verfassungsschutz) des Bundes und der Länder und dem Militärischen Abschirmdienst zu den Stellen, die zur Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach dem G zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Gesetz) v. 26. 6. 2001 (BGBl. I 1254) m. Änd. berechtigt sind. Vgl. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (4) und Nachrichtendienste.

(BND). Der B. dient der geheimen Nachrichtenbeschaffung aus dem Ausland. Seine Errichtung beruht nicht auf Gesetz, sondern auf einem Organisationsakt der Bundesregierung. Er untersteht unmittelbar dem Bundeskanzleramt.

ist die dem Bundeskanzler unmittelbar unterstellte Bundesoberbehörde für den Auslandsnachrichtendienst. Lit.: Gröpl, C., Die Nachrichtendienste, 1993 (Diss.); Ulfliotte, U., Verschlusssache BND, 3. A. 1998; Müller, P., Gegen Freund und Feind, 2002; Nehm, K., Das nachrichtendienstliche Trennungsgebot, NJW 2004, 3289




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