Bundessozialgericht

In Sozialsachen schuf der Gesetzgeber als oberstes Entscheidungsgremium das Bundessozialgericht. Nur wenn die unteren Landessozialgerichte die Überprüfung ihrer Entscheidungen durch das Bundessozialgericht von sich aus zugelassen haben oder wenn das Bundessozialgericht auf eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat, dass es die Revision annimmt, kann eine Entscheidung vom Bundessozialgericht geprüft werden. Auch hier kommt es auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits und ein Abweichen von anderen Entscheidungen an.
Das wichtigste richterliche Organ in einer Demokratie ist ein funktionierendes Bundesverfassungsgericht. Die Richter, die dort tätig sein dürfen, werden von den gesetzgebenden Organen ausgewählt. Bis jetzt kann nur festgestellt werden, dass diese Auswahl hervorragend funktioniert hat, weil sich das Bundesverfassungsgericht im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf erworben hat. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Streitigkeiten innerhalb der Verfassungsorgane; Entscheidungen, die für den einzelnen Bürger keine unmittelbare Auswirkung haben. Für diesen ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in den Fällen wesentlich bedeutsamer, in denen über Verfassungsbeschwerden entschieden wird. Der Durchschnittsbürger hat das Recht, sich dann an das Bundesverfassungsgericht zu wenden, wenn er sich insbesondere durch die Tätigkeit von Beamten - in welcher Funktion auch immer - in den Grundrechten, wie sie im Grundgesetz niedergelegt und inzwischen vom Bundesverfassungsgericht vielseitig interpretiert worden sind, beeinträchtigt fühlt. Dieses letzte und oberste Entscheidungsorgan in Gerichtssachen kann somit auch für den einzelnen eine erhebliche Bedeutung gewinnen.

oberster Gerichtshof des Bundes für die Sozialgerichtsbarkeit mit Sitz in Kassel. Entscheidet über Revisionen und Sprungrevisionen gegen Urteile der Landessozialgerichte und der Sozialgerichte in Streitigkeiten über die Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung und Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertengesetz.

oberster Gerichtshof des Bundes für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit (Art. 95 Abs. 1 GG) mit Sitz in Kassel (Sozialgericht). Das B. ist in Senate gegliedert: in der Besetzung mit einem Vorsitzenden (Senatspräsidenten), zwei weiteren Berufsrichtern (berufsrichterlichen Beisitzern) sowie je einem Bundessozialrichter (nichtberufsrichterlichen Beisitzern) aus den Kreisen der beim jeweiligen Streitgegenstand beteiligten gesellschaftlichen Gruppen (Sozialversicherte - Arbeitgeber, Krankenkassen - Kassenärzte, Kriegsopfer - mit der Kriegsopferversorgung vertraute Personen), §§ 12, 33, 38 Sozialgerichtsgesetz. Ferner besteht zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Grosser Senat aus dem Präsidenten des B.s, sechs weiteren Bundesrichtern und vier Bundessozialrichtern (§ 41). Das B. ist zuständig für die Revision gegen Urteile der Landessozialgerichte. Die Revision ist statthaft, wenn sie vom Landessozialgericht zugelassen ist, oder wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt wird, oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung bzw. dem Tod und einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Kriegsbeschädigung das Gesetz verletzt ist (§§ 160, 161). Ausserdem entscheidet das
B. in erster und letzter Instanz über sozialrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern bzw. zwischen einzelnen Ländern (§ 39 Abs. 2).

(BSG) (§§38 ff. SGG) (in Kassel) ist der oberste Gerichtshof des Bundes in der Sozialgerichtsbarkeit. Lit.: Bundessozialgericht und Sozialgerichtsbarkeit, 1999

, Abk. BSG: Oberstes Bundesgericht nach dem SGG. Das Bundessozialgericht in Kassel ist ein oberster Gerichtshof des Bundes und entscheidet nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Landessozialgerichte, soweit in den angefochtenen Berufungsurteilen oder vom BSG auf Nichtzulassungs-Beschwerde hin die Revision zugelassen wird. Wesentlicher Grund für die Zulassung der Revision ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache oder die Abweichung des mit der Revision angefochtenen Urteils des Landessozialgerichts von einer Entscheidung des BSG oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG. Ebenso kann ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung ebenfalls beruhen kann, vgl. §§ 160 ff. SGG. Das BSG entscheidet durch Senate in den einzelnen Rechtsgebieten i. S. v. § 51 SGG in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Einen anschaulichen Eindruck von der Rechtsprechungstätigkeit des BSG und den dort jeweils aktuell anhängigen offenen Rechtsfragen geben die Internetseiten www.bsg.bund.de und www. sozialgerichtsbarkeit.de.

Oberster Gerichtshof des Bundes für die Sozialgerichtsbarkeit (Sitz Kassel). Entscheidet über das Rechtsmittel der Revision bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, der Kriegsopferversorgung und der übrigen Angelegenheiten, die durch Gesetz der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind; außerdem im ersten und letzten Rechtszug in nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten dieser Art zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Ländern untereinander. Die Aufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Senate mit dem Vorsitzenden Richter, 2 weiteren Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern; Großer Senat mit dem Präsidenten des B. als Vorsitzendem, 6 Berufs- und 4 ehrenamtlichen Richtern. Vor dem B. besteht Vertretungszwang; zugelassen sind Anwälte sowie Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, Arbeitgebervereinigungen und Vereinigungen der Kriegsopfer. §§ 38 ff., 160 ff. SGG.




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