Börse

regelmäßig zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort stattfindender Markt für vertretbare Sachen (Waren, Devisen und Wertpapiere) und das Gebäude, das den Markt beherbergt. Das B.-Gesetz unterscheidet Waren (Produkten)-B., E/fekten-B. (für den Handel mit Geld oder Wertpapieren) und Versicherungs-B. Träger ist in der Regel ein B.Verein. An der B. werden Angebot und Nachfrage zusammengeführt und im größtmöglichen Umfang ausgeglichen.

(zu griech. byrsa Haut) ist der regelmäßig an bestimmtem Ort zu bestimmter Zeit stattfindende besondere Markt für vertretbare Sachen (Waren und Wertpapiere). Auf der B. werden Angebot und Nachfrage zusammengeführt und durch bestimmte Festsetzung von Preisen seitens des Börsenvorstands in größtmöglichem Umfang ausgeglichen. Börsengeschäfte sind Kassageschäfte (Erfüllung alsbald) oder Börsentermingeschäfte (Erfüllung zu späterem Termin). Das Recht der B. ist im Börsengesetz geregelt. Die Errichtung einer B. bedarf staatlicher Genehmigung (§ 1 BörsG). Lit.: Blumentritt, J., Die privatrechtlich organisierte Börse, 2003; Claussen, C., Bank- und Börsenrecht, 3. A. 2003

Oberbegriff für einen organisierten und reglementierten Markt zum Handel mit vertretbaren Gütern. Im Börsenhandel wird nur das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen. Zur Erfüllung kommt es außerhalb des Börsenhandels. Nach der Art der gehandelten Güter ist zwischen Wertpapierbörsen, Devisenbörsen und Warenbörsen (Rohstoff- und Viehhandel) zu unterscheiden.
Die Geschäftsabschlüsse bei Wertpapierbörsen kommen durch wenige Angaben zustande, es genügt die Einigung über die Art des Wertpapiers, Nennwert oder Stückzahl des Geschäfts und den Preis. Hauptfunktion der Wertpapierbörsen ist zum einen die Kapitalumschlagsfunktion, denn Anleger können zum An- und Verkauf von Wertpapieren auf einen regelmäßig stattfindenden Markt zurückgreifen, der durch Zulassungsvorschriften die Qualität und Handelsfähigkeit der Wertpapiere sichert. Zum anderen besteht eine Kapitalbewertungsfunktion, denn die Preise
kommen nach festgelegten, bekannten Regeln zustande und bekommen durch die Veröffentlichungen eine hohe Markttransparenz.
In Deutschland bestehen Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, Düsseldorf, München, Hamburg, Stuttgart, Berlin, Bremen und Hannover. Wichtigster deutscher Börsenplatz ist Frankfurt am Main. Wertpapierbörsen können Parkettbörsen (Präsenzbörsen) oder Computerbörsen sein. An Parkettbörsen werden Geschäftsabschlüsse zwischen Börsenhändlern unter Einschaltung von Maklern abgeschlossen. An Computerbörsen kommen Geschäftsabschlüsse durch elektronisch gesteuerte Zusammenführung von Kaufund Verkaufsaufträgen zustande. Mit dem Start von XETRA ist der Parketthandel an allen deutschen Börsen rückläufig. Der Wertpapierhandel findet in
verschiedenen Börsensegmenten statt. Rechtsgrundlagen für den Handel an deutschen Wertpapierbörsen sind das BörsG und das WpHG.

Es gibt drei gesetzlich geregelte Märkte für Finanzinstrumente: Die B., multilaterale Handelssysteme und systematische Internalisierer. Für die B., Mittler zwischen Kapitalaufbingern und -nachfragern, gelten die höchsten Anforderungen.
1. Eine etwas sperrige Legaldefinition der B. enthält § 2 I Börsengesetz. Danach regeln und überwachen B. multilaterale Systeme, welche die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von bei ihnen zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenbringen oder das Zusammenbringen fördern, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsobjekte führt. B. sind, mit anderen Worten, regelmäßig zugängliche Handelssysteme für vertretbare, i. d. R. nicht gegenwärtige Wirtschaftsgüter und Rechte, zu denen nur professionelle Teilnehmer zugelassen sind (dazu 2.). Die wichtigsten Arten sind Wertpapierbörsen (Effektenb.) und Warenbörsen, bis zur Einführung des Euro bestanden auch zahlreiche Devisenbörsen; ferner existieren B. für Emissionsberechtigungen (Emissionshandel) und Schiffsversicherungen. Während es früher nur Präsenzb. gab, dominiert heute der elektronische Handel (z. B. Xetra).
2. Die B. ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 I BörsG), die aber von ihrem privatrechtlichen Träger zu trennen ist. So ist die Deutsche Börse AG z. B. Träger der Frankfurter Wertpapierbörse. Das Börsengeschäft wird von sog. Handelsteilnehmern durchgeführt. Dies sind die zum Börsenhandel nach § 19 zugelassenen Unternehmen (Börsenmakler), Börsenhändler, Skontroführer und skontroführende Personen. Zu den Marktsegmenten und den Voraussetzungen, unter denen Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, s. regulierter Markt, Prime Standard, Freiverkehr. S. a. Börsenorgane, Börsenrecht, Transparenz.
3. Es gibt in Deutschland folgende Wertpapierbörsen


Leitbörse: Frankfurt,


Regionalbörsen: Berlin, Düsseldorf, Hamburg/Hannover (gleiche Trägergesellschaft) München, Stuttgart.

Ferner gibt es die European Energy Exchange (Leipzig) für den Handel mit Strom, Gas und Emissionsberechtigungen und die Terminbörse Eurex (Frankfurt/Zürich).

sind staatlich genehmigte und beaufsichtigte Märkte für Waren (Warenbörse) oder Wertpapiere. Näheres über Zulassung, Verfahren und Überwachung regelt das Börsengesetz von 1908 (vgl. z. B. Prospekthaftung, Prospektzwang) und die von jeder Börse zu erlassende Börsenordnung.-




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