Böser Glaube

Bösgläubig ist, wem eine belastende Tatsache (z. B. Nichteigentum des Veräusserers) bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Der Bösgläubige kann nicht gutgläubig (Guter Glaube) eine bewegliche Sache vom Nichteigentümer erwerben, § 932 BGB. Auch beim lastenfreien Erwerb einer Sache, hinsichtlich des Umfangs von Schadenersatzansprüchen des Eigentümers gegen den Besitzer (Eigentumsherausgabeanspruch), beim Erwerb eines Pfandrechts und den Rechten aus einem Wechsel od. Scheck kann b. G. von Bedeutung sein.

Bösgläubigkeit

(mala fides). Der Erwerber einer beweglichen Sache ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 II BGB). Ob die Unkenntnis grob fahrlässig ist, entscheidet sich nach den Umständen des Falles, ist aber z. B. anzunehmen bei Erwerb eines Kraftfahrzeugs ohne Übergabe des dazu gehörenden Fahrzeugbriefs, bei Erwerb wertvoller Waren zu besonders günstigen Bedingungen u. a. m. Der b. G. schließt einen gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache aus; er ist ferner für den gutgläubig - lastenfreien Erwerb einer Sache, für den Umfang der Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer (Eigentumsherausgabeanspruch), für den gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts, der Rechte aus einem Wechsel oder Scheck u. a., nicht dagegen für den „gutgläubigen“ Erwerb eines Grundstücksrechts (z. B. Hypothek) von Bedeutung (dort schadet nur positive Kenntnis bzw. Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch, vgl. §§ 892, 1155 BGB).




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