Bürgerinitiativen

im GG nicht erwähnte, ad hoc sich bildende Aktionsgruppen mit dem Ziel, bestimmte Forderungen gegen geplante oder bereits getroffene Entscheidungen der demokratisch berufenen Organe durchzusetzen. Von solchen Initiativen mögen gelegentlich vernünftige Anstösse ausgehen, doch in ein repräsentativ verfasstes Gemeinwesen passen sie grundsätzlich nicht. Auch besteht die Gefahr, dass sich hier Partikularinteressen einzelner Bürger auf Kosten der Allgemeinheit ungerechtfertigte Vorteile verschaffen.

Demonstration.

nennt man die manchmal als Verein oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sonst aber rechtlich nicht fixierten losen Zusammenschlüsse von Bürgern zur Verfolgung eines bestimmten öffentlichen Zwecks (z. B. Förderung oder Verhinderung bestimmter Bauvorhaben). Die auch vom Kommunalrecht nicht geregelten B. treten besonders in Fragen des Umweltschutzes (Naturschutzes) in Erscheinung. Sofern sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, können sie nicht selbständig förmliche Rechtsbehelfe ergreifen oder klagen; auch soweit sie eigene Rechtseprsönlichkeit besitzen, können sie nur eigene Rechte, nicht aber die Rechte ihrer Mitglieder einklagen (vgl. auch Verbandsklage, Massenverfahren). Häufig dienen B. im Rahmen der Bürgerbeteiligung der Vorbereitung von Bürgerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.

Unter einer Bürgerinitiative versteht man einen relativ spontanen, zumeist losen Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines bestimmten politischen Zwecks. Die ersten Bürgerinitiativen wurden um 1970 von Bürgern gegründet, die der Auffassung waren, dass sie manche staatlichen Entscheidungen, die sie unmittelbar betrafen, nicht widerspruchslos hinnehmen konnten.
Ein wichtiges Anliegen zahlreicher Bürgerinitiativen ist der Umweltschutz; viele derartige Zusammenschlüsse sind lokal beschränkt und verfolgen beispielsweise das Ziel, den Bau einer bestimmten Straße zu verhindern. Ihr Vorteil im Vergleich zu einem Einzelkämpfer besteht u. a. darin, dass sie durch Arbeitsteilung und Informationsaustausch der zuständigen Behörde mit größerer Durchschlagskraft entgegentreten können.
Rechtsstellung der Bürgerinitiativen
Sofern die Mitglieder von Bürgerinitiativen Deutsche sind, können sie sich auf die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Artikel 9 des Grundgesetzes berufen. Für ausländische Mitglieder von Bürgerinitiativen gilt dieser Artikel nicht, sie können sich jedoch zumindest auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG) stützen.

Loser Zusammenschluß von Bürgern, meist ohne besondere Rechtsform (z. B. Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zur Verfolgung von gesellschaftlichen und öffentlichen Interessen, vor allem des Natur- und Umweltschutzes.

ist der meist rechtlich nicht verselbständigte Zusammenschluss von Bürgern (evtl. nichtrechtsfähiger Verein, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) zur Erreichung eines bestimmten allgemeinen Zwecks (z.B. Verhinderung eines Bauvorhabens). Lit.: Dustmann, U., Die Regelung von Bürgerbegehren, 2000; Gebhardt, C., Direkte Demokratie im parlamentarischen System, 2000 (Diss.)




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