cuius regio, eius religio

(lat. "Wessen Herrschaft, dessen Glaube"). Die Landesherren des 17. und 18. Jahrhunderts in Deutschland betrachteten sich als die Schutzherren der Kirche und verlangten von ihren Untertanen, dass sie sich zum Glauben des Landesherren bekannten.

(Wessen das Land, dessen die Religion). Kurzformel für die nach dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 den Landesherrn zustehende Befugnis, das Bekenntnis ihrer Untertanen zu bestimmen (Bekenntnisfreiheit).
([lat.], wessen Gebiet - dessen Religion) ist die nach den Religionskriegen 1555 im Augsburger Religionsfrieden ausgehandelte Formel zur Bestimmung der Religionszugehörigkeit. Danach bestimmt der Landesherr die Religion in seinem Land. Andersgläubige dürfen auswandern ([lat.] beneficium [N.] emigrationis). Lit.: Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005
(wessen Gebiet, dessen Bekenntnis). Nach diesem im Augsburger Religionsfrieden 1555 niedergelegten Grundsatz bestimmte jeder Landesherr für sein Gebiet einheitlich das religiöse Bekenntnis seiner Untertanen; Andersgläubige, die nicht konvertieren wollten, konnten von dem beneficium emigrationis Gebrauch machen und auswandern. Diese Regelung entfiel erst mit dem Westfälischen Frieden 1648.




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