Dauerdelikt

wird eine strafbare Handlung (Straftat) genannt, bei der vom Täter nicht nur ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt wird, sondern dieser auch aufrechterhalten wird (z. B. Hausfriedensbruch, unbefugter Waffenbesitz, Freiheitsberaubung). Beim D. ist die Tathandlung erst beendet, wenn der rechtswidrige Zustand nicht mehr besteht.

ist die Straftat, bei der (auch) die Aufrechterhaltung des widerrechtlichen Zustands Tatbestandsmerkmal ist (z.B. Hausfriedensbruch, Freiheitsberaubung). Das D. ist zu trennen vom Zustandsdelikt (z.B. Bigamie). Es ist ein Fall rechtlicher Handlungseinheit (str.). Das D. wird mit der Begründung des rechtswidrigen Zustands vollendet, aber erst mit dessen Wiederaufhebung beendet, weshalb Beihilfe während der ganzen Dauer (z. B. der Freiheitsberaubung) möglich ist und Verjährung auch erst nach ihrer Beendigung beginnt. Lit.: Schmitz, R., Unrecht und Zeit, 2001

wird eine Straftat genannt, deren Tatbestand nicht nur in der Begründung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch in dessen Aufrechterhaltung durch den Täter besteht, so bei Freiheitsberaubung oder beim Hausfriedensbruch durch unbefugtes Verweilen in fremden Räumen. Im Gegensatz dazu ist beim Zustandsdelikt der Tatbestand schon mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes erfüllt. Die Unterscheidung ist bedeutsam für Beihilfe und Strafverfolgungsverjährung: Beim D. ist die Tat mit dem Beginn des rechtswidrigen Zustandes zwar rechtlich vollendet, aber noch nicht beendet, solange der Täter den rechtswidrigen Zustand, z. B. die Freiheitsberaubung, schuldhaft aufrechterhält; während dieser Zeit kann ihm noch Beihilfe geleistet werden, und die Verjährung beginnt erst mit dem Ende der Freiheitsentziehung. Beim Zustandsdelikt hingegen ist mit Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes die Tathandlung beendet und zugleich das Delikt rechtlich vollendet (z. B. beim Eingehen einer Doppelehe, Bigamie); mit diesem Zeitpunkt beginnt - ungeachtet der Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes - die Verjährung, und Beihilfe ist nicht mehr möglich, sondern nur noch Begünstigung od. Strafvereitelung. S. ferner Sammelstraftat.

solche, deren Unrechtsgehalt sich nicht in der Herbeiführung eines widerrechtlichen Zustands erschöpft (Zustandsdelikt), sondern auch dessen Aufrechterhaltung erfasst, z. B. Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB und Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB. Bei Dauerdelikten tritt die Vollendung mit der Schaffung des rechtswidrigen Zustands ein und die Beendigung erst mit dessen Aufhebung.




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