Dauervollstreckung

, Erbrecht: besondere Form der Testamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker auch nach Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben (Abwicklungsvollstreckung) die Verwaltung des Nachlasses fortführen soll (§ 2209 S.1, 2. HS BGB). Grund hierfür kann sein, den Nachlass auf längere Zeit dem Zugriff der Eigengläubiger des Erben zu entziehen (§ 2214 BGB). Die Dauervollstreckung ist grundsätzlich auf 30 Jahre befristet; darüber hinaus kann der Erblasser die Fortdauer der Testamentsvollstreckung auch bis zu einem bestimmten Ereignis anordnen (§ 2210 BGB).




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