Depotgeschäft (Effektenverwahrung)

1.
Werden Effekten, d. h. eine bestimmte Art von Wertpapieren (z. B. Aktien, Inhaberschuldverschreibungen u. a., nicht aber Wechsel) bei jemandem, der im Betrieb seines Gewerbes Verwahrungsgeschäfte vornimmt (Verwahrer, insbes. Banken, auch öffentlich-rechtliche Sparkassen), hinterlegt, so gelten für dieses D. über die Verwahrung hinaus die Besonderheiten des Depotgesetzes i. d. F. v. 11. 1. 1995 (BGBl. I 34), m. Änd. Das D. ist ein Bankgeschäft, darf also regelmäßig nur von zugelassenen Kreditinstituten betrieben werden. Meist werden Wertpapiere dem Verwahrer unverschlossen übergeben (offenes Depot). Der Verwahrer hat die Stücke regelmäßig gesondert von seinen eigenen Beständen und von den Wertpapieren Dritter aufzubewahren (Sonderverwahrung, § 2 DepotG); es muss also ein eigenes Depotkonto geführt werden. Üblicherweise geschieht dies durch Einlegen der Wertpapiere in ein Streifband unter Angabe des Inhalts und des Inhabers (Streifbanddepot). Die Eigentumsverhältnisse an den hinterlegten Effekten werden hierdurch nicht berührt. Der Verwahrer ist jedoch berechtigt, die Wertpapiere einem anderen Verwahrer zur Verwahrung anzuvertrauen (Drittverwahrung, § 3 DepotG); er haftet dann als sog. Zwischenverwahrer für das Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden. Falls der Hinterleger dem Verwahrer eine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung erteilt hat, die nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthalten sein darf, kann der Verwahrer vertretbare Wertpapiere ein und derselben Art auch ungetrennt von eigenen Beständen derselben Art aufbewahren (Sammelverwahrung, Girosammelverwahrung, § 5 DepotG); hierbei entsteht Miteigentum nach Bruchteilen zwischen Verwahrer und Hinterleger im Verhältnis des jeweiligen Nennbetrags bzw. der Stückzahl und für den Hinterleger nur ein Anspruch auf Herausgabe einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren aus dem Sammelbestand. Durch eine in der gleichen ausdrücklichen Form abgegebene Erklärung kann auch vereinbart werden, dass der Verwahrer ihm anvertraute Wertpapiere aus dem Depot entnehmen darf und statt dessen andere Wertpapiere derselben Art zurückzugeben hat (Tauschverwahrung, § 10 DepotG). Wird dagegen vereinbart, dass die Wertpapiere sofort in das Eigentum des Verwahrers übergehen sollen und dieser nur verpflichtet ist, Wertpapiere derselben Art zurückzugeben, so muss diese Erklärung zwar gleichfalls ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden; im Übrigen finden jedoch die Vorschriften des DepotG keine Anwendung; es liegt vielmehr eine sog. uneigentliche Verwahrung (Stückekonto) vor, auf die die Bestimmungen über das Darlehen angewendet werden (§ 700 BGB). In den Fällen der Sonder-, Sammel-, und Tauschverwahrung hat der Verwahrer über die rechtlichen Verhältnisse des D. sowie über die tatsächlichen Umstände - Verwahrungsart und -ort usw. - ein Verwahrungsbuch zu führen (§ 14 DepotG). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verwahrers sind die Forderungen der Hinterleger unter bestimmten Voraussetzungen vorrangig vor den Forderungen aller anderen Insolvenzgläubiger aus einer Sondermasse (Wertpapiere derselben Art) zu begleichen (§§ 32 ff. DepotG), soweit die Hinterleger nicht als Eigentümer Aussonderung begehren können. Das D. ist ein Bankgeschäft i. S. des § 1 I Nr. 5 KreditwesenG und unterliegt als solches einer besonderen bankaufsichtsrechtlichen Depotprüfung (§ 30 KWG).

2.
Soweit der Verwahrer neben dem reinen D. noch andere Handlungen vorzunehmen hat (z. B. Verwaltung der Wertpapiere, Einziehung von Zinsen und Dividenden), liegt daneben ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor. Das DepotG gilt ferner nicht bei der verschlossenen Übergabe von Wertgegenständen (sog. verschlossenes Depot); hier liegt reine Verwahrung vor (s. dort über Schließfach). S. ferner Einkaufskommission.

Bank übernimmt Aufbewahrung oder Verwaltung von Wertpapieren. Verpfändung der Wertpapiere nur aufgrund schriftlicher Ermächtigung im Zusammenhang mit Krediteinräumung für Hinterleger und nur an Verwahrer. Ermächtigung zur Verfügung über Eigentum an Wertpapieren schriftlich für einzelnes Verwahrungsgeschäft. Kennzeichnung der verwahrten Wertpapiere im Handelsbuch (Verwahrungsbuch) des Verwahrers. Arten: Sonderverwahrung, Sammelverwahrung, Tauschverwahrung, Zwischenverwahrung; DepotG vom 4.2.1937.

ist die Aufbewahrung von bestimmten Wertpapieren bei einem (entgeltliche) Verwahrungsgeschäfte tätigenden Kaufmann, insbesondere bei einer Bank. Für das D. gilt das besondere Depotgesetz vom 4. 2. 1937. Dieses unterscheidet zwischen geschlossenem D. und offenem D. und beim offenen D. zwischen Sonderverwahrung (z.B. Streifbanddepot) und - eine Eigentumsänderung (Miteigentum) bewirkender - Sammelverwahrung. Lit.: Dirksen, G., Rechtsfragen beim Depot, 12. A. 1995

Depotgeschäft.




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