Depotunterschlagung

(§ 34 DepotG) ist ein Sonderfall der Unterschlagung und Untreue (§§ 246, 266 StGB). D. liegt vor, wenn ein Kaufmann über ihm in Verwahrung, Kommission oder zum Pfand gegebene Wertpapiere zum eigenen oder fremden Vorteil rechtswidrig verfügt oder ein Sammeldepot verringert oder darüber rechtswidrig verfügt. Ist der Verletzte ein Angehöriger, ist die Tat Antragsdelikt (§ 36 DepotG).




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