Deutsche Bundesbank

Bundesbank.

Nationale Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG). Sie ist integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken mit Sitz in Frankfurt am Main. Gern. § 12 BBankG ist sie von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Zu ihren Aufgaben zählt die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems, die Sorge für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland, die Befugnis zur Notenausgabe unter Beachtung des Rechts der EZB sowie die Mitwirkung bei der Bankenaufsicht in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Organ der Deutschen Bundesbank ist der Vorstand (§ 7 BBankG), der die Bank leitet und verwaltet und der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie vier weiteren Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundespräsidenten bestellt. Die Geschäfte, die sie mit Kreditinstituten betreiben darf, sind in § 19 BBankG geregelt.

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