Deutschlandvertrag

oder Generalvertrag zwischen den drei Westmächten (USA, Grossbritannien, Frankreich) und der Bundesrepublik Deutschland. Der D. regelt das Ende des Besatzungsregimes, die Wiederverleihung voller Souveränität an die BRD ausser für die Verantwortlichkeit in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschliesslich Wiedervereinigung und Friedensvertrag sowie die Stationierung von Streitkräften der drei Westmächte.

(Generalvertrag) ist der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Frankreich, Grossbritannien, USA) vom 26.5.1952 i.d.F. des Pariser Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.10.1954. Mit dem Inkrafttreten des D. am 5.5.1955 endete das Besatzungsregime. Das Besatzungsstatut wurde aufgehoben, die Alliierte Hohe Kommission u. die Dienststellen der Landeskommissare wurden aufgelöst. Dadurch erhielt die Bundesrepublik grundsätzlich die volle Souveränität. Ihre Staatsgewalt ist allerdings weiterhin insoweit beschränkt, als sich die drei Westmächte ihre Rechte u. Pflichten in bezug auf Berlin u. auf Deutschland als Ganzes, einschliesslich der Wiedervereinigung u. einer friedensvertraglichen Regelung, Vorbehalten haben. Die den Westmächten im D. vorbehaltenen Rechte hinsichtlich des Schutzes u. der Sicherheit der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte sind infolge der am 24.6.1968 verabschiedeten Notstandsverfassung u. des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- u. Fernmeldegeheimnisses vom 13.8.1968 erloschen. Zwar bleiben ausländische Truppen nach wie vor in der Bundesrepublik stationiert, auch können deutsche Behörden zu deren Schutz den Post- u. Fernmeldeverkehr überwachen. Die Sonderstellung der ausländischen Streitkräfte beruht jedoch nicht mehr auf Besatzungsrecht, sondern auf vertraglicher Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik u. den Entsendestaaten.

ist der Vertrag zwischen Frankreich, Großbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 26. 5. 1952 (überholt durch die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. 9. 1990).

wird der Vertrag über die Beziehungen zwischen der BRep. Deutschland und den Drei Mächten v. 26. 5. 1952 genannt (auch „Generalvertrag“ oder „Bonner Konvention“), der i. d. F. des am 23. 10. 1954 in Paris unterzeichneten Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der BRep. (BGBl. 1955 II 215; vgl. auch G v. 24. 3. 1955, BGBl. II 213) am 5. 5. 1955 in Kraft getreten ist und bis zur Wiedervereinigung die völkerrechtliche Stellung der BRep. bestimmt hat. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wurden das Besatzungsstatut aufgehoben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissare aufgehoben. Die BRep. erlangte grundsätzlich die volle Verfügungsgewalt eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten. Bezüglich Berlins und Deutschlands als Ganzes einschl. der Wiedervereinigung und einer friedensvertraglichen Regelung behielten die Drei Mächte ihre Rechte und Verantwortlichkeiten. Ferner behielten sie sich ihre Rechte in Bezug auf die Stationierung ihrer Streitkräfte in der BRep. vor, solange die zuständigen deutschen Behörden entsprechende Vollmachten durch die deutsche Gesetzgebung noch nicht erhalten hatten und dadurch nicht imstande waren, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte zu treffen und ernstlichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Diese Vorbehaltsrechte sind anlässlich der Verabschiedung der Notstandsverfassung und des G zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses v. 13. 8. 1968 (BGBl. I 949) erloschen; vgl. Bek. der Drei-Mächte-Erklärung v. 27. 5. 1968 zur Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte v. 18. 6. 1968 (BGBl. I 714). Alle Beteiligten erkannten im D. als gemeinsames Ziel die Wiedervereinigung Deutschlands an; die BRep. verpflichtete sich, ihre Politik in Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen und des Europarates zu gestalten. Der D. ist durch die Abschließende Regelung in bezug auf Deutschland überholt.




Vorheriger Fachbegriff: Deutschlandlied | Nächster Fachbegriff: Devastationsklage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen