Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Das Stich wort entstammt dem Grundstücksrecht und bedeutet eine Belastung des Grundstücks in der Weise, dass der Begünstigte das Grundstück in ganz bestimmter Art und Weise benutzen darf. Ein wirtschaftlicher Vorteil muss für den Berechtigten nicht unbedingt damit verbunden sein, so dass mit dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auch festgelegt werden kann, dass ein Grundstück z.B. nicht für bestimmte Gewerbearten genützt werden darf, dass es aus Denkmalschutzgründen nicht verändert werden oder dass damit eine öffentlichrechtliche Verkehrsfläche entlastet werden kann. Die Einräumung eines besonderen Wohnrechts kann auch darunter fallen.
Neben diesen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sind die sogenannten Grunddienstbarkeiten.

Es gilt zunächst das zur Grunddienstbarkeit Gesagte. Im Gegensatz zu dieser steht die BpD nur einer bestimmten Person zu und ist weder übertragbar noch vererblich, §§ 1090-1093 BGB.

Dienstbarkeit, beschränkte persönliche

Dienstbarkeit an einem Grundstück, durch welche das Grundstück in der Weise belastet wird, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer -Grunddienstbarkeit bilden kann (§§ 1090
1093 BGB). Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit belastet somit das dingliche Recht — das Eigentum — an einem Grundstück und wird daher auch als beschränkt dingliches Recht bezeichnet. Andere beschränkt dingliche Rechte sind z. B. die Hypothek, die Grundschuld, die Reallast oder der Nießbrauch.
Ihre Bestellung begründet gleichzeitig ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem Berechtigten mit dem Inhalt der §§ 1090 Abs. 2, 1020-1023 BGB.
Der „Ersterwerb”, also die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, setzt gem. § 873 Abs. 1 BGB die Einigung und die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch voraus. Im Unterschied zur Grunddienstbarkeit ist die Begründung jedoch nicht davon abhängig, dass der Inhaber der Dienstbarkeit zugleich Eigentümer eines herrschenden Grundstücks ist.
Ein „Zweiterwerb”, also eine Übertragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, ist nach § 1092 BGB nicht zulässig. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung auch vom Inhaber des dinglichen Rechts gestattet ist.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlischt durch Aufhebung, kraft Gesetzes, durch Hoheitsakt und durch Eintritt eines dauernden Ausübungshindernisses.

Sie entspricht in ihrem Inhalt der Grunddienstbarkeit, steht jedoch anders als diese nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks, sondern einer bestimmten Person zu (§ 1090 BGB). Die b. p. D. ist deshalb nicht veräußerlich, übertragbar (Ausnahme bei einer b. p. D. zugunsten einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, insbes. bei einem Strom-, Gas-, Wasser- oder ähnlichen Leitungsrecht), belastbar und vererblich; auch ihre Ausübung kann nur bei Gestattung durch den Eigentümer einem Dritten überlassen werden (§ 1092 BGB). Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Grunddienstbarkeit. Eine besondere Form der b. p. D. ist das dingliche Wohnungsrecht (§ 1093 BGB).

(Legal-definition § 1090 I BGB) ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß eine bestimmte, von dem Eigentümer verschiedene Person berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder daß ihr eine sonstige Befugnis zusteht, die auch Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann. Im Unterschied zur Grunddienstbarkeit muß die b.p.D. nicht für ein anderes Grundstück nützlich sein, sondern kann sich vielmehr nach den Bedürfnissen der berechtigten Person richten.




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