Dienstgeheimnis

Behördenangelegenheit, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist. Bruch des D. durch einen Amtsträger oder besonders Verpflichteten ist mit Strafe bedroht, wenn wichtige öffentliche Interessen gefährdet worden sind. Vgl. auch Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.

(Amtsgeheimnis). Dem D. unterliegen behördliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Beamte sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (öffentlicher Dienst). Sie dürfen ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten über dienstliche Angelegenheiten weder gerichtlich noch aussergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben; die Genehmigung zur Zeugenaussage darf allerdings nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öfftl. Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde (vgl. § 62 BBG). Die Verletzung des D. ist durch §§ 353 b, 353 c StGB mit Strafe bedroht.

(§ 353 b StGB) ist die Pflicht zur Geheimhaltung dienstlicher Angelegenheiten der Beamten. Die Verletzung des Dienstgeheimnisses (z.B. durch Mitteilung eines Polizei beamten an einen Bekannten, dass in einem Datensystem über den Bekannten keine Eintragung vorliegt, zw.) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Banaszak, B., Der Schutz von geheimen Informationen, 2004

1.
Geheim sind Angelegenheiten, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht. Ein D. ist eine Angelegenheit, mit der eine Behörde befasst ist und deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist. S. Amtsverschwiegenheit, Verschlusssachen.

2.
Der Bruch des D. ist als Amtsdelikt in § 353 b StGB unter Strafe gestellt. a) Wer als Amtsträger oder besonders Verpflichteter unbefugt ein Geheimnis offenbart, das ihm anvertraut oder sonst bekanntgeworden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn durch die Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährdet worden sind (bei fahrlässiger Gefährdung bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe). Die Erlaubnis zur Offenbarung kann grundsätzlich nur der zuständige Vorgesetzte erteilen. Wichtige öffentliche Interessen können gefährdet sein, wenn behördliche Maßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen (z. B. polizeiliche), durchkreuzt werden, aber auch schon bei Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung zur Behörde. b) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren od. Geldstrafe ist bedroht, wer einen Gegenstand oder eine Nachricht an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, obwohl ihm gemäß Beschluss eines Gesetzgebungsorgans oder förmlicher Verpflichtung (unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung) seitens einer anderen amtlichen Stelle Geheimhaltung obliegt; auch hier wird Gefährdung wichtiger öffentl. Interessen vorausgesetzt. Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung setzt Ermächtigung durch die dem Täter vorgesetzte oberste Bundes- od. Landesbehörde bzw. den Präs. des Gesetzgebungsorgans voraus (Prozessvoraussetzung).

3.
S. a. Berufsgeheimnis, Steuergeheimnis, Brief-, Post- u. Fernmeldegeheimnis.

4.
Die Geheimhaltungspflicht im Sozialrecht umfasst den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; sie gilt für die Sozialleistungsträger und ihre Verbände und andere öff.-rechtl. Vereinigungen sowie die Aufsichtsbehörden, soweit keine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht (§ 35 SGB I, Sozialgeheimnis).




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