Dienstunfall

des Beamten ist ein auf äusserer Einwirkung beruhendes plötzliches, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist; zum Dienst gehört auch der mit dem Dienst zusammenhängende Weg nach und von der Dienststelle ( Arbeitsunfall beim Arbeitsverhältnis); der Dienstherr leistet für die Folgen des D.es Unfallfürsorge (§§ 79, 80 Beamtenrechtsrahmengesetz).

ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 BeamtVG). Zum Dienst gehören neben der dienstlichen Tätigkeit auch Dienstreisen, Dienstgänge und die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen sowie das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 u.3 BeamtVG). Im Falle eines Dienstunfalls haben der Beamte und seine Hinterbliebenen Anspruch auf Unfallfürsorge. Die Regelungen des BeamtVG galten früher bundeseinheitlich für alle Beamten. Durch die Neuregelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG fallen die versorgungsrechtliche Regelungen für Landes- und Kommunalbeamte nunmehr in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Für sie gilt das bisherige Recht nach § 125a Abs. 1 GG fort, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wird.

ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht (§ 31 I BeamtVG; s. Beamtenversorgung). Ihm steht eine Berufskrankheit gleich (s. Unfallfürsorge-KrankheitenVO v. 20. 6. 1977, BGBl. I 1004). Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen sowie das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Der D. muss wesentliche Ursache der Verletzung sein; ein während des Beamtenverhältnisses aufgetretenes, aber anlagebedingtes Leiden ist kein D. Ein Beamter, der bei einem nicht vorsätzlich herbeigeführten D. verletzt worden ist, und ggf. seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Unfallfürsorge.




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