Dienstverpflichtungen

1. Nach Art. 12 a GG kann den Bürgern allgemein und insbes. im Verteidigungsfall eine Reihe D. auferlegt werden. Wichtigste D. ist für Männer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr die Wehrpflicht, die durch Ableistung des Wehrdienstes oder für Kriegsdienstverweigerer durch Ableistung des Zivildienstes erfüllt wird.

2.
Daneben können wehrpflichtige Männer, die nicht zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen sind, im Verteidigungsfall durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden. Solche Arbeitsverhältnisse können bei den Streitkräften, im Bereich der ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung, in Ausnahmefällen auch bei privaten Arbeitgebern begründet werden. Für Aufgaben im polizeilichen Bereich oder für andere Aufgaben, die nur hoheitlich wahrgenommen werden können, kann auch eine Verpflichtung in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse erfolgen.

3.
Im Spannungsfall sowie im Verteidigungsfall können auch Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr zur Dienstleistung im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in ortsfesten militärischen Lazarettorganisationen zur Dienstleistung herangezogen werden, falls der Bedarf dort anders nicht gedeckt werden kann; eine Verpflichtung zum Dienst mit der Waffe ist nicht zulässig.

4.
S. a. Arbeitssicherstellungsgesetz.




Vorheriger Fachbegriff: Dienstverhältnis, gegenwärtiges | Nächster Fachbegriff: Dienstverschaffungsvertrag


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen